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{'item': '2009/08/0224'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.07.2011 Geschäftszahl2009/08/0224 RechtssatzFür die Qualifikation eines "geregelten Lehrganges" iSd § 12 Abs. 3 lit. f AlVG ist nicht entscheidend, wie lange insgesamt die Schulungsmaßnahme dauert, und ob durch sie die Zeit (die übliche Arbeitszeit) der Beschwerdeführerin vollständig oder doch überwiegend in Anspruch genommen wird. Für die Zuordnung einer Schulungsmaßnahme zu § 12 Abs. 3 lit. f AlVG ist vielmehr maßgebend, ob es sich bei dieser Schulungsmaßnahme bzw. Lehrveranstaltung um einen der Ausbildung (auch der eigenen beruflichen Höherqualifikation: vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. Mai 1992, Zlen. 91/08/0188 und 91/08/0189) dienenden "geregelten Lehrgang" handelt, d.h. um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan (arg. "geregelt"), einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan und erst daraus folgend einer vollständigen oder doch überwiegenden Inanspruchnahme der üblichen Arbeitszeit des Anspruchswerbers, der sich - entsprechend dem Lehrplan - dieser Ausbildung unterzieht. Nur eine solche hinsichtlich Art und Intensität schulähnliche Lehrveranstaltung vermag die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSd § 12 Abs. 1 AlVG, sondern an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles interessiert ist, und daher nicht als arbeitslos gilt (so schon das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 1993, Zl. 92/08/0129).Für die Qualifikation eines "geregelten Lehrganges" iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG ist nicht entscheidend, wie lange insgesamt die Schulungsmaßnahme dauert, und ob durch sie die Zeit (die übliche Arbeitszeit) der Beschwerdeführerin vollständig oder doch überwiegend in Anspruch genommen wird. Für die Zuordnung einer Schulungsmaßnahme zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG ist vielmehr maßgebend, ob es sich bei dieser Schulungsmaßnahme bzw. Lehrveranstaltung um einen der Ausbildung (auch der eigenen beruflichen Höherqualifikation: vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  3. Mai 1992, Zlen. 91/08/0188 und 91/08/0189) dienenden "geregelten Lehrgang" handelt, d.h. um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan (arg. "geregelt"), einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan und erst daraus folgend einer vollständigen oder doch überwiegenden Inanspruchnahme der üblichen Arbeitszeit des Anspruchswerbers, der sich - entsprechend dem Lehrplan - dieser Ausbildung unterzieht. Nur eine solche hinsichtlich Art und Intensität schulähnliche Lehrveranstaltung vermag die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, sondern an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles interessiert ist, und daher nicht als arbeitslos gilt (so schon das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 1993, Zl. 92/08/0129).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.