2009/08/0247
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2012 Geschäftszahl2009/08/0247 RechtssatzSelbst eine Branchenunüblichkeit einer Befristung würde nichts daran ändern, dass auch eine Befristung, welche nicht gesetzwidrig ist (vgl. nur § 19 Abs. 1 AngG; § 1156 ABGB), - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände - keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 AlVG bewirkt.Selbst eine Branchenunüblichkeit einer Befristung würde nichts daran ändern, dass auch eine Befristung, welche nicht gesetzwidrig ist vergleiche nur Paragraph 19, Absatz eins, AngG; Paragraph 1156, ABGB), - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände - keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG bewirkt.