RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2012 Geschäftszahl2009/08/0290 RechtssatzSchon die Textierung des § 17 Abs. 3 AlVG, wonach der Landesgeschäftsstelle die Möglichkeit eingeräumt wird, die regionale Geschäftsstelle unter näheren Voraussetzungen zu einer früheren Zuerkennung der Leistung zu ermächtigen, lässt erkennen, dass diese Bestimmung eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG (wie Gerhartl, AlVG
(2008)§ 17, Rz 5 zutreffend ausführt) an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Zwar besteht für die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nunmehr die Möglichkeit, die regionale Geschäftsstelle im Einzelfall zu ermächtigen, in Abweichung vom Wortlaut des § 46 AlVG Ansprüche bereits vor ihrer persönlichen Geltendmachung zuzuerkennen, um Amtshaftungsverfahren vorzubeugen. Es besteht aber kein Rechtsanspruch der arbeitslosen Person darauf, dass die Landesgeschäftsstelle diese Ermächtigung in einem konkreten Fall auch ausübt. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen.Schon die Textierung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG, wonach der Landesgeschäftsstelle die Möglichkeit eingeräumt wird, die regionale Geschäftsstelle unter näheren Voraussetzungen zu einer früheren Zuerkennung der Leistung zu ermächtigen, lässt erkennen, dass diese Bestimmung eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG (wie Gerhartl, AlVG
(2008)Paragraph 17,, Rz 5 zutreffend ausführt) an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Zwar besteht für die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nunmehr die Möglichkeit, die regionale Geschäftsstelle im Einzelfall zu ermächtigen, in Abweichung vom Wortlaut des Paragraph 46, AlVG Ansprüche bereits vor ihrer persönlichen Geltendmachung zuzuerkennen, um Amtshaftungsverfahren vorzubeugen. Es besteht aber kein Rechtsanspruch der arbeitslosen Person darauf, dass die Landesgeschäftsstelle diese Ermächtigung in einem konkreten Fall auch ausübt. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen.