RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2009 Geschäftszahl2009/09/0026 Rechtssatz§ 1 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 OFG stehen in einem derartigen Zusammenhang, dass die in § 1 OFG definierte (mit der Vollendung des
- Lebensjahres begrenzte) Hinterbliebeneneigenschaft eines Waisen Voraussetzung für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 6 OFG ist. Der VwGH hat bereits mit E vom
- April 1967, Zl. 0814/66, VwSlg 7120 A/1967, zur Frage der Hinterbliebenen- und Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 6 OFG im Wesentlichen Folgendes ausgesprochen: "... Anders ist es jedoch, wenn eine Waise als Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente nach einem Opfer begehrt, das ihm gegenüber alimentationspflichtig war. Da eine solche Alimentationsverpflichtung auch im bürgerlichen Recht - ... - mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit erlischt, so hat auch im Opferfürsorgegesetz der Gesetzgeber die an die Stelle der Alimentationsverpflichtung des verstorbenen Opfers getretene, durch eine Hinterbliebenenrente bewirkte Alimentation an die Kinder des Opfers zeitlich (Vollendung des
- Lebensjahres) beschränkt (§ 1 Abs. 3 lit. b OFG.). Dem Umstande, daß § 11 Abs. 6 OFG. von 'Witwen und Waisen', § 1 Abs. 3 hingegen von 'Hinterbliebenen' spricht, kann eine Bedeutung dahingehend, daß in den beiden Gesetzesstellen jeweils ein anderer Personenkreis gemeint sein müsse, nicht zukommen. Denn nach § 11 Abs. 6 soll eben nur einem Teil der in § 1 Abs. 3 OFG. allgemein angeführten Hinterbliebenen, nämlich nur den Witwen und Waisen, nicht aber anderen Hinterbliebenen, ein Rentenanspruch zukommen. ..." In Zusammenschau mit der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl.I Nr. 86/2005 der genannten Bestimmungenerlischt, so hat auch im Opferfürsorgegesetz der Gesetzgeber die an die Stelle der Alimentationsverpflichtung des verstorbenen Opfers getretene, durch eine Hinterbliebenenrente bewirkte Alimentation an die Kinder des Opfers zeitlich (Vollendung des
- Lebensjahres) beschränkt (Paragraph eins, Absatz 3, Litera b, OFG.). Dem Umstande, daß Paragraph 11, Absatz 6, OFG. von 'Witwen und Waisen', Paragraph eins, Absatz 3, hingegen von 'Hinterbliebenen' spricht, kann eine Bedeutung dahingehend, daß in den beiden Gesetzesstellen jeweils ein anderer Personenkreis gemeint sein müsse, nicht zukommen. Denn nach Paragraph 11, Absatz 6, soll eben nur einem Teil der in Paragraph eins, Absatz 3, OFG. allgemein angeführten Hinterbliebenen, nämlich nur den Witwen und Waisen, nicht aber anderen Hinterbliebenen, ein Rentenanspruch zukommen. ..." In Zusammenschau mit der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl.I Nr. 86 aus 2005, der genannten Bestimmungen zeigt sich - mit Ausnahme einer Ausweitung des in § 11 Abs. 6 OFG als Opfer definierten Personenkreises - keine für den vorliegenden Fall relevante Rechtslagenänderung in Bezug auf die Anspruchstellung für eine Hinterbliebenenrente als Waise. Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, von der im zuvor auszugsweise wiedergegebenen E
- April 1967, Zl. 0814/66, VwSlg 7120 A/1967, dargelegten Rechtsmeinung abzugehen. zeigt sich - mit Ausnahme einer Ausweitung des in Paragraph 11, Absatz 6, OFG als Opfer definierten Personenkreises - keine für den vorliegenden Fall relevante Rechtslagenänderung in Bezug auf die Anspruchstellung für eine Hinterbliebenenrente als Waise. Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, von der im zuvor auszugsweise wiedergegebenen E
- April 1967, Zl. 0814/66, VwSlg 7120 A/1967, dargelegten Rechtsmeinung abzugehen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/09/0029 E
- Juli 2009 2009/09/0036 E
- Juli 2009 2009/09/0016 E
- Februar 2010 2008/09/0329 E
- Februar 2010 2009/09/0034 E
- Juli 2009