RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2009 Geschäftszahl2009/09/0027 RechtssatzEs stellt eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG dar, wenn die Anzeige dem für den für einen bestimmten Tag geladenen Bf erschienenen Vertreter des Bf im Wege der Akteneinsicht durch die erstinstanzliche Behörde zur Kenntnis gebracht wird (Hinweis E
- Dezember 2000, 2000/03/0294). Es liegt keine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Akteneinsicht vor, wenn die Protokollierung der Akteneinsicht auf unverständliche Art erfolgt. Ein unverständlicher Vermerk über eine Akteneinsicht, (der auch nicht der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Z. 2 AVG entspricht), kann nicht als eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Akteneinsicht gewertet werden. Die Verfolgung des Bf war sohin gemäß § 31 Abs 1 VStG unzulässig. (Hier: Dem Stempelvordruck am Ladungsbescheid ist eindeutig lesbar zu entnehmen, der Name des Bf, in der Rubrik "an", die Berufung auf eine iSd § 10 Abs. 1 AVG erteilte Vollmacht, die Tatsache, dass Akteneinsicht genommen wurde und der Vermerk "Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen". Die in der Zeile "vertreten durch" befindliche Unterschrift ist hinsichtlich des Nachnamens nicht lesbar. Es ist nicht zu ersehen, wer der Vertreter des Bf, der Akteneinsicht genommen hat, gewesen ist. Im Übrigen entspricht der lesbare Vorname nicht dem Vornamen des Vertreters des Bf im gegenständlichen Verfahren. Sollte der die Akteneinsicht Nehmende aber der Bf selbst gewesen sein, so stünden die Textteile "vertreten durch" und "auf erteilteEs stellt eine Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar, wenn die Anzeige dem für den für einen bestimmten Tag geladenen Bf erschienenen Vertreter des Bf im Wege der Akteneinsicht durch die erstinstanzliche Behörde zur Kenntnis gebracht wird (Hinweis E
- Dezember 2000, 2000/03/0294). Es liegt keine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Akteneinsicht vor, wenn die Protokollierung der Akteneinsicht auf unverständliche Art erfolgt. Ein unverständlicher Vermerk über eine Akteneinsicht, (der auch nicht der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AVG entspricht), kann nicht als eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Akteneinsicht gewertet werden. Die Verfolgung des Bf war sohin gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG unzulässig. (Hier: Dem Stempelvordruck am Ladungsbescheid ist eindeutig lesbar zu entnehmen, der Name des Bf, in der Rubrik "an", die Berufung auf eine iSd Paragraph 10, Absatz eins, AVG erteilte Vollmacht, die Tatsache, dass Akteneinsicht genommen wurde und der Vermerk "Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen". Die in der Zeile "vertreten durch" befindliche Unterschrift ist hinsichtlich des Nachnamens nicht lesbar. Es ist nicht zu ersehen, wer der Vertreter des Bf, der Akteneinsicht genommen hat, gewesen ist. Im Übrigen entspricht der lesbare Vorname nicht dem Vornamen des Vertreters des Bf im gegenständlichen Verfahren. Sollte der die Akteneinsicht Nehmende aber der Bf selbst gewesen sein, so stünden die Textteile "vertreten durch" und "auf erteilte Vollmacht ... berufen" damit im unlösbaren Widerspruch.)