RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.07.2011 Geschäftszahl2009/09/0032 RechtssatzDer VfGH hat in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2010, B 343/10, ausgesprochen, dass bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen bewilligungsloser Beschäftigung von Ausländern nach § 28 Abs. 1Z. 1 lit. a AuslBG einerseits und strafgerichtlicher Verfolgung jenes Bf wegen des Vorwurfes organisierter Schwarzarbeit nach § 153e Abs. 1 Z. 1 StGB andererseits keine unzulässige Doppelverfolgung wegen derselben strafbaren Handlung vorliegt (Mit ausführlicher Begründung im Erkenntnis unter Hinweis auf Gesetzesmaterialien (RV 1587 BlgNR
- GP; RV 698 BlgNR
- GP, 9; RV 449 BlgNR
- GP, 15; RV 992 BlgNR
- GP) und VfSlg. 18833/2009; VfSlg 14969/1996; VfSlg 15821/2000 und Urteil EGMR 10.2.2009 (GK), Fall Zolothukin, Appl. 14939/03). Dass die Bestimmung des § 153e StGB und die Bestimmung des § 28 AuslBG unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen, wird dadurch unterstrichen, dass sich §153e Abs 1 StGB allgemein auf die Beschäftigung von Personen bezieht, gleichgültig ob diese Österreicher oder Ausländer sind, während § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG lediglich die Beschäftigung von Ausländern unter Strafe stellt. Angesichts der Unterschiede zwischen § 153e StGB und § 28 AuslBG ist auch der VwGH der Ansicht, dass in diesen Fällen vom Vorliegen verschiedener Straftatbestände auszugehen ist, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden, und deshalb eine derartige strafgerichtliche Verurteilung (hier wegen § 153e Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB) die Verfolgung wegen des inkriminierten Verwaltungstatbestandes (hier wegen § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG) nicht hindert.Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2010, B 343/10, ausgesprochen, dass bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen bewilligungsloser Beschäftigung von Ausländern nach Paragraph 28, Absatz eins Z, 1 Litera a, AuslBG einerseits und strafgerichtlicher Verfolgung jenes Bf wegen des Vorwurfes organisierter Schwarzarbeit nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer eins, StGB andererseits keine unzulässige Doppelverfolgung wegen derselben strafbaren Handlung vorliegt (Mit ausführlicher Begründung im Erkenntnis unter Hinweis auf Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1587 BlgNR
- GP; Regierungsvorlage 698 BlgNR
- GP, 9; Regierungsvorlage 449 BlgNR
- GP, 15; Regierungsvorlage 992 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode und VfSlg. 18833 aus 2009,; VfSlg 14969 aus 1996,; VfSlg 15821 aus 2000, und Urteil EGMR 10.2.2009 (GK), Fall Zolothukin, Appl. 14939/03). Dass die Bestimmung des Paragraph 153 e, StGB und die Bestimmung des Paragraph 28, AuslBG unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen, wird dadurch unterstrichen, dass sich §153e Absatz eins, StGB allgemein auf die Beschäftigung von Personen bezieht, gleichgültig ob diese Österreicher oder Ausländer sind, während Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG lediglich die Beschäftigung von Ausländern unter Strafe stellt. Angesichts der Unterschiede zwischen Paragraph 153 e, StGB und Paragraph 28, AuslBG ist auch der VwGH der Ansicht, dass in diesen Fällen vom Vorliegen verschiedener Straftatbestände auszugehen ist, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden, und deshalb eine derartige strafgerichtliche Verurteilung (hier wegen Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB) die Verfolgung wegen des inkriminierten Verwaltungstatbestandes (hier wegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG) nicht hindert. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/09/0033
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.