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{'item': '2009/09/0067'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.2011 Geschäftszahl2009/09/0067 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/08/0160 E

  1. September 2006 RS 1 (hier nur zweiter Satz) StammrechtssatzGemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechsprechung die Ansicht, dass durch die bloße Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte, die Anspruchsvoraussetzung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt werde (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom
  2. Dezember 2000, 96/08/0262, mwN). Das erste Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 1 AlVG sei aber nur im Falle der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfe, erfüllt, das heißt, dieses müsse gelöst und nicht karenziert sein, damit Arbeitslosigkeit im Sinne der genannten Gesetzesstelle vorliege (vgl. das Erkenntnis vom
  3. November 1984, Zl. 83/08/0083; zum Fall des Geschäftsführers einer GmbH vgl. das Erkenntnis vom
  4. März 2000, Zl. 96/08/0391). Die Rechtsprechung stellt somit bei der Beantwortung der Frage, ob Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG vorliegt, auf die Beendigung des die Anwartschaft begründenden Beschäftigungsverhältnisses ab. Nur in Bezug auf dieses Beschäftigungsverhältnis ist im Hinblick auf die Frage der Arbeitslosigkeit zu beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis erloschen ist. Besteht neben dem die Anwartschaft begründenden Beschäftigungsverhältnis - wie bei einer weiteren Geschäftsführung ohne anwartschaftsbegründendem Dienstverhältnis - ein anderes karenziertes Arbeitsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis mit bloß geringfügiger Entlohnung, so steht dies der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechsprechung die Ansicht, dass durch die bloße Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte, die Anspruchsvoraussetzung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt werde vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom
  5. Dezember 2000, 96/08/0262, mwN). Das erste Tatbestandsmerkmal des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG sei aber nur im Falle der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfe, erfüllt, das heißt, dieses müsse gelöst und nicht karenziert sein, damit Arbeitslosigkeit im Sinne der genannten Gesetzesstelle vorliege vergleiche das Erkenntnis vom
  6. November 1984, Zl. 83/08/0083; zum Fall des Geschäftsführers einer GmbH vergleiche das Erkenntnis vom
  7. März 2000, Zl. 96/08/0391). Die Rechtsprechung stellt somit bei der Beantwortung der Frage, ob Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG vorliegt, auf die Beendigung des die Anwartschaft begründenden Beschäftigungsverhältnisses ab. Nur in Bezug auf dieses Beschäftigungsverhältnis ist im Hinblick auf die Frage der Arbeitslosigkeit zu beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis erloschen ist. Besteht neben dem die Anwartschaft begründenden Beschäftigungsverhältnis - wie bei einer weiteren Geschäftsführung ohne anwartschaftsbegründendem Dienstverhältnis - ein anderes karenziertes Arbeitsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis mit bloß geringfügiger Entlohnung, so steht dies der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.