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{'item': '2009/09/0085'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2011 Geschäftszahl2009/09/0085 RechtssatzNach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 1 Tir LPolG 1976 ist der Nachweis durch "eine höchstens eine Woche zurückliegende amtsärztliche Bestätigung" erforderlich. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Tir LPolG 1976 knüpft mit diesem Wortlaut an die in § 1 der auf Grund des § 11 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 idF BGBl. Nr. 345/1993, erlassenen Verordnung über die gesundheitliche Überprüfung von Prostituierten, BGBl. Nr. 314/1974 idF BGBl. Nr. 591/1993, normierte Verpflichtung an, wonach sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an Anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche "einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten" zu unterziehen haben. Das Erfordernis, dass diese Untersuchung durch einen Amtsarzt, sohin durch ein Organ der Sanitätspolizei erfolgt (vgl. §§ 11 f der

  1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens, dRGBl. I S 177/1935 idF GBlÖ Nr. 686/1938) ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und im Hinblick auf die amtliche Eigenschaft des Amtsarztes im Unterschied zur Eigenschaft eines Facharztes als Sachverständiger auch sachlich gerechtfertigt. Die in § 17 Abs. 1 Tir LPolG 1976 verlangte amtsärztliche Bestätigung kann nicht durch die Bestätigung eines Facharztes ersetzt werden.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, Tir LPolG 1976 ist der Nachweis durch "eine höchstens eine Woche zurückliegende amtsärztliche Bestätigung" erforderlich. Die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, Tir LPolG 1976 knüpft mit diesem Wortlaut an die in Paragraph eins, der auf Grund des Paragraph 11, Absatz 2, des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152 aus 1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1993,, erlassenen Verordnung über die gesundheitliche Überprüfung von Prostituierten, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1993,, normierte Verpflichtung an, wonach sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an Anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche "einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten" zu unterziehen haben. Das Erfordernis, dass diese Untersuchung durch einen Amtsarzt, sohin durch ein Organ der Sanitätspolizei erfolgt vergleiche Paragraphen 11, f der
  2. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens, dRGBl. römisch eins S 177 aus 1935, in der Fassung GBlÖ Nr. 686 aus 1938,) ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und im Hinblick auf die amtliche Eigenschaft des Amtsarztes im Unterschied zur Eigenschaft eines Facharztes als Sachverständiger auch sachlich gerechtfertigt. Die in Paragraph 17, Absatz eins, Tir LPolG 1976 verlangte amtsärztliche Bestätigung kann nicht durch die Bestätigung eines Facharztes ersetzt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.