RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2009 Geschäftszahl2009/09/0087 RechtssatzDer Tatbestand des § 2 Abs. 2 KOVG 1957 ist ein sehr umfassender, der Schädigungen verschiedener Art berücksichtigt. Die "Unmittelbarkeit" gemäß § 2 Abs. 2 KOVG 1957 muss (aber) auch im Sinne der zeitlichen Aufeinanderfolge von Ursache und Wirkung verstanden werden, sei es, dass die unter Besatzungszwang stehende Handlung selbst schon die Ursache der Gesundheitsschädigung ist, sei es, dass sie einen Zustand der latenten Gefahr einer Gesundheitsschädigung herbeiführt, deren Eintritt sich als zeitlich unmittelbare Folge des durch die Handlung unter Besatzungszwang und damit durch die militärische Besetzung Österreichs geschaffenen Zustandes darstellt. Handlungen von Besatzungsangehörigen, die weder eine Gesundheitsschädigung selbst noch auch den Zustand der Gefahr einer Gesundheitsschädigung herbeiführen, lassen sich nicht den durch die militärische Besetzung Österreichs geschaffenen Verhältnissen einordnen (vgl. E
- Oktober 1958, 1092/55, VwSlg 4768 A/1958). (Hier: Nach dem Anschluss Österreichs an Hitler-Deutschland und nach der Kriegserklärung von Großbritannien gegenüber Hitler-Deutschland sowie der Flucht des Bf nach Palästina erfolgte die Internierung des Bf durch britischen Truppen auf Mauritius und daraus resultierte die Gesundheitsschädigung. Darin ist keine "Unmittelbarkeit" gemäß § 2 Abs. 2 KOVG 1957 in Bezug auf Handlungen von Besatzungsangehörigen in Österreich zu erblicken.)Der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, KOVG 1957 ist ein sehr umfassender, der Schädigungen verschiedener Art berücksichtigt. Die "Unmittelbarkeit" gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KOVG 1957 muss (aber) auch im Sinne der zeitlichen Aufeinanderfolge von Ursache und Wirkung verstanden werden, sei es, dass die unter Besatzungszwang stehende Handlung selbst schon die Ursache der Gesundheitsschädigung ist, sei es, dass sie einen Zustand der latenten Gefahr einer Gesundheitsschädigung herbeiführt, deren Eintritt sich als zeitlich unmittelbare Folge des durch die Handlung unter Besatzungszwang und damit durch die militärische Besetzung Österreichs geschaffenen Zustandes darstellt. Handlungen von Besatzungsangehörigen, die weder eine Gesundheitsschädigung selbst noch auch den Zustand der Gefahr einer Gesundheitsschädigung herbeiführen, lassen sich nicht den durch die militärische Besetzung Österreichs geschaffenen Verhältnissen einordnen vergleiche E
- Oktober 1958, 1092/55, VwSlg 4768 A/1958). (Hier: Nach dem Anschluss Österreichs an Hitler-Deutschland und nach der Kriegserklärung von Großbritannien gegenüber Hitler-Deutschland sowie der Flucht des Bf nach Palästina erfolgte die Internierung des Bf durch britischen Truppen auf Mauritius und daraus resultierte die Gesundheitsschädigung. Darin ist keine "Unmittelbarkeit" gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KOVG 1957 in Bezug auf Handlungen von Besatzungsangehörigen in Österreich zu erblicken.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/09/0086 E
- Februar 2010