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{'item': '2009/09/0088'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2011 Geschäftszahl2009/09/0088 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/09/0363 E 26. Februar 2009 RS 2 (Hier: Bf war die einzige Person, die Angaben machte; belBeh maß keine Glaubwürdigkeit zu; Es widerspricht daher dem Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 51g Abs. 3 und § 51i VStG, dass die belBeh - ohne den Zeugen selbst zu vernehmen und somit ohne einen unmittelbaren Eindruck von demselben gewonnen zu haben - die Aussage vor der Erstbehörde als glaubwürdig einstufte.)(Hier: Bf war die einzige Person, die Angaben machte; belBeh maß keine Glaubwürdigkeit zu; Es widerspricht daher dem Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß Paragraph 51 g, Absatz 3 und Paragraph 51 i, VStG, dass die belBeh - ohne den Zeugen selbst zu vernehmen und somit ohne einen unmittelbaren Eindruck von demselben gewonnen zu haben - die Aussage vor der Erstbehörde als glaubwürdig einstufte.) StammrechtssatzWurde in der vom UVS abgehaltenen Verhandlung auf die Verlesung der erstinstanzlichen Strafakten verzichtet, dann ändert dies allein nichts an den Voraussetzungen, in welchen Fällen eine Verlesung überhaupt zulässig ist. Dann, wenn sich ein Zeuge im Ausland aufhält, kann zwar in der Regel sein persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthaltes iSd § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht verlangt werden. Unter dieser Voraussetzung ist die Verlesung einer Niederschrift über seine Vernehmung im Sinne dieser Gesetzesstelle zulässig, sodass die Behörde aber - etwa durch schriftliche Anfragen - Bemühungen anstellen muss, mit den Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihnen zu erreichen. (Hier: Dies hat die belBeh in Bezug auf die ausländischen Arbeitnehmer, deren Anschriften amtsbekannt gewesen sind, unterlassen. Es wäre auch im Sinne des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erforderlich gewesen, in der mündlichen Verhandlung vor der belBeh die vom Vorarbeiter, dessen Ladung erfolglos geblieben war, erstellte Einteilungsliste näher zu erörtern. Nur durch Befragung der beantragten ausländischen Zeugen hätte geklärt werden können, welche Arbeiter am Tattag auf welcher Baustelle tatsächlich tätig gewesen sind.)Wurde in der vom UVS abgehaltenen Verhandlung auf die Verlesung der erstinstanzlichen Strafakten verzichtet, dann ändert dies allein nichts an den Voraussetzungen, in welchen Fällen eine Verlesung überhaupt zulässig ist. Dann, wenn sich ein Zeuge im Ausland aufhält, kann zwar in der Regel sein persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthaltes iSd Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, VStG vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht verlangt werden. Unter dieser Voraussetzung ist die Verlesung einer Niederschrift über seine Vernehmung im Sinne dieser Gesetzesstelle zulässig, sodass die Behörde aber - etwa durch schriftliche Anfragen - Bemühungen anstellen muss, mit den Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihnen zu erreichen. (Hier: Dies hat die belBeh in Bezug auf die ausländischen Arbeitnehmer, deren Anschriften amtsbekannt gewesen sind, unterlassen. Es wäre auch im Sinne des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erforderlich gewesen, in der mündlichen Verhandlung vor der belBeh die vom Vorarbeiter, dessen Ladung erfolglos geblieben war, erstellte Einteilungsliste näher zu erörtern. Nur durch Befragung der beantragten ausländischen Zeugen hätte geklärt werden können, welche Arbeiter am Tattag auf welcher Baustelle tatsächlich tätig gewesen sind.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.