RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.2010 Geschäftszahl2009/09/0095 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/12/0068 E
- September 2008 RS 18 StammrechtssatzBei der "Nebengebührenvorschrift" handelt es sich um eine Dienstanweisung der Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung aus dem Jahr 1955, die jedoch nie kundgemacht wurde und daher nicht den Charakter einer Rechtsverordnung erlangt hat (vgl. dazu schon die hg. Erkenntnisse vom
- Mai 1994, Zl. 90/12/0009, vom
- September 1997, Zl. 96/12/0147, und vom
- Mai 2005, Zl. 2004/12/0121). Sie kann auch nicht als Verordnung im Sinne des § 17a Abs. 3 Z. 1 PTSG angesehen werden: Nach dieser Bestimmung ist zwar der jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstandes dazu befugt, für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten auf Grund der Dienstrechtsgesetze Verordnungen zu erlassen; derartige Verordnungen waren aber nach § 17a Abs. 4 PTSG bis zur Änderung dieser Bestimmung durch BGBl. I Nr. 96/2007 "im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen" (seit dieser Novelle sind sie im BGBl. II zu publizieren). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.944/2006 ausgesprochen hat, sind als "offizielles Nachrichtenorgan" nur solche Publikationen anzusehen, die dem früheren Post- und Telegraphenverordnungsblatt bzw. den PTA-Mitteilungen entsprechen. Eine Kundmachung der Nebengebührenvorschrift in einer derartigen Weise ist jedoch nicht ersichtlich. In Ermangelung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Kundmachung können die in der Nebengebührenvorschrift vorgesehenen finanziellen Leistungen somit vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht durchgesetzt werden.Bei der "Nebengebührenvorschrift" handelt es sich um eine Dienstanweisung der Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung aus dem Jahr 1955, die jedoch nie kundgemacht wurde und daher nicht den Charakter einer Rechtsverordnung erlangt hat vergleiche dazu schon die hg. Erkenntnisse vom
- Mai 1994, Zl. 90/12/0009, vom
- September 1997, Zl. 96/12/0147, und vom
- Mai 2005, Zl. 2004/12/0121). Sie kann auch nicht als Verordnung im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer eins, PTSG angesehen werden: Nach dieser Bestimmung ist zwar der jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstandes dazu befugt, für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten auf Grund der Dienstrechtsgesetze Verordnungen zu erlassen; derartige Verordnungen waren aber nach Paragraph 17 a, Absatz 4, PTSG bis zur Änderung dieser Bestimmung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, "im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen" (seit dieser Novelle sind sie im BGBl. römisch zwei zu publizieren). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.944 aus 2006, ausgesprochen hat, sind als "offizielles Nachrichtenorgan" nur solche Publikationen anzusehen, die dem früheren Post- und Telegraphenverordnungsblatt bzw. den PTA-Mitteilungen entsprechen. Eine Kundmachung der Nebengebührenvorschrift in einer derartigen Weise ist jedoch nicht ersichtlich. In Ermangelung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Kundmachung können die in der Nebengebührenvorschrift vorgesehenen finanziellen Leistungen somit vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht durchgesetzt werden.
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