← Österreich

{'item': '2009/09/0104'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2011 Geschäftszahl2009/09/0104 RechtssatzIm Gegensatz zur Kompetenz des Staatsoberhauptes, in Einzelfällen (unbeschränkt) in die Strafgerichtspflege einzugreifen (vgl. Art 65 Abs 2 lit c B-VG), räumt § 69 Krnt GdBedG 1992 dem Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich ein Gnadenrecht in Disziplinarverfahren, die nach diesem Gemeindegesetz gegen zur Gemeinde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen geführt werden, "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" ein. In der mit der zuletzt genannten Passage vorgenommenen, einen Ermessensspielraum gewährenden Einschränkung kann keine unzureichende Determinierung im Sinne Art. 18 B-VG erblickt werden. Bei einer systematischen Interpretation dieser Bestimmung im Gesamtzusammenhang der disziplinarrechtlichen Vorschriften des Krnt GdBedG 1992 lässt sich nämlich mit hinreichender Deutlichkeit die Art und das Gewicht der Umstände erkennen, die diese berücksichtigungswürdig machen und die damit als die gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung der mit dieser dem Gemeinderat als obersten Organ der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (vgl. § 34 Abs. 1 der Krnt GdO Allg 1998) heranzuziehen sind. Für die Ausübung dieser Befugnis sind all jene Umstände maßgeblich, die für die Verhängung und Vollstreckung der Disziplinarstrafe von Gesetzes wegen von Bedeutung sind, wie Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung, Ausmaß der Schuld und das konkrete Verhalten des Gemeindebeamten (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Begriffs "besondere berücksichtigungswürdige Gründe" etwa VfSlg. 14850/1997).Im Gegensatz zur Kompetenz des Staatsoberhauptes, in Einzelfällen (unbeschränkt) in die Strafgerichtspflege einzugreifen vergleiche Artikel 65, Absatz 2, Litera c, B-VG), räumt Paragraph 69, Krnt GdBedG 1992 dem Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich ein Gnadenrecht in Disziplinarverfahren, die nach diesem Gemeindegesetz gegen zur Gemeinde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen geführt werden, "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" ein. In der mit der zuletzt genannten Passage vorgenommenen, einen Ermessensspielraum gewährenden Einschränkung kann keine unzureichende Determinierung im Sinne Artikel 18, B-VG erblickt werden. Bei einer systematischen Interpretation dieser Bestimmung im Gesamtzusammenhang der disziplinarrechtlichen Vorschriften des Krnt GdBedG 1992 lässt sich nämlich mit hinreichender Deutlichkeit die Art und das Gewicht der Umstände erkennen, die diese berücksichtigungswürdig machen und die damit als die gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung der mit dieser dem Gemeinderat als obersten Organ der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, der Krnt GdO Allg 1998) heranzuziehen sind. Für die Ausübung dieser Befugnis sind all jene Umstände maßgeblich, die für die Verhängung und Vollstreckung der Disziplinarstrafe von Gesetzes wegen von Bedeutung sind, wie Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung, Ausmaß der Schuld und das konkrete Verhalten des Gemeindebeamten vergleiche zur Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Begriffs "besondere berücksichtigungswürdige Gründe" etwa VfSlg. 14850 aus 1997,).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.