← Österreich

{'item': '2009/09/0228'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2011 Geschäftszahl2009/09/0228 RechtssatzBeschränkt sich die wirtschaftliche Beziehung zwischen der als Prostituierte tätigen ausländischen Staatsangehörigen und der ein Bordell betreibenden Firma darauf, dass eine von der Kundenfrequenz unabhängige monatliche Miete für die Benützung eines Zimmers in dem Bordell zu bezahlen ist wobei die Prostituierte selbst an die Betreiberin des Bordells herangetreten ist, um ihrer Tätigkeit nachgehen zu können, so trifft das unternehmerische Risiko eines schlechten Geschäftsganges somit die ausländische Staatsangehörige und nicht die Bordellbetreiberin. Da das Bordell am wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit der Prostituierten nicht beteiligt ist und auf die Rahmenbedingungen der Prostitutionsausübung, insbesondere auf die Festsetzung des Entgelts für die Liebesdienste, keinen Einfluss nimmt, die Kosten für die Reinigung der Wäsche mit den Mietzahlungen abgedeckt sind, die Prostituierte den Liebeslohn zur Gänze behalten kann und nichts an die Betreiberin des Bordells abzuliefern hat, wobei die Betreiberin des Bordells in die Bezahlung der Liebesdienste durch die Freier nicht eingebunden ist und die Prostituierte nicht (z.B. über Provisionen) am Getränkekonsum beteiligt ist, so wird die Prostitutionsausübung durch die ausländische Staatsangehörige nicht iSd § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG erbracht. Dem Umstand, dass die Betreiberin des Bordells die Gesundheitsbücher der Prostituierten kontrolliert, kommt im Rahmen einer am wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs. 4 AuslBG) orientierten Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung zu.Beschränkt sich die wirtschaftliche Beziehung zwischen der als Prostituierte tätigen ausländischen Staatsangehörigen und der ein Bordell betreibenden Firma darauf, dass eine von der Kundenfrequenz unabhängige monatliche Miete für die Benützung eines Zimmers in dem Bordell zu bezahlen ist wobei die Prostituierte selbst an die Betreiberin des Bordells herangetreten ist, um ihrer Tätigkeit nachgehen zu können, so trifft das unternehmerische Risiko eines schlechten Geschäftsganges somit die ausländische Staatsangehörige und nicht die Bordellbetreiberin. Da das Bordell am wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit der Prostituierten nicht beteiligt ist und auf die Rahmenbedingungen der Prostitutionsausübung, insbesondere auf die Festsetzung des Entgelts für die Liebesdienste, keinen Einfluss nimmt, die Kosten für die Reinigung der Wäsche mit den Mietzahlungen abgedeckt sind, die Prostituierte den Liebeslohn zur Gänze behalten kann und nichts an die Betreiberin des Bordells abzuliefern hat, wobei die Betreiberin des Bordells in die Bezahlung der Liebesdienste durch die Freier nicht eingebunden ist und die Prostituierte nicht (z.B. über Provisionen) am Getränkekonsum beteiligt ist, so wird die Prostitutionsausübung durch die ausländische Staatsangehörige nicht iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG erbracht. Dem Umstand, dass die Betreiberin des Bordells die Gesundheitsbücher der Prostituierten kontrolliert, kommt im Rahmen einer am wahren wirtschaftlichen Gehalt (Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG) orientierten Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.