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{'item': '2009/09/0239'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2011 Geschäftszahl2009/09/0239 RechtssatzIm Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Art. 6 Abs. 1 MRK ist ein überlanger Zeitraum (hier ca 2 Jahre und 11 Monate) zwischen Verkündung und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines Straferkenntnisses als mildernd zu berücksichtigen (vgl. E

  1. November 2008, 2003/10/0002; E
  2. Juni 2009, 2008/09/0094). Die Behörde hat angesichts eines ungerechtfertigt langen Zeitraumes zwischen Verkündung und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des verkündeten Bescheides die Strafe nachträglich unter Bedachtnahme auf den Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer in Anwendung des § 52a VStG herabzusetzen. Dabei sind auch die Verjährungsbestimmungen des VStG zu beachten. Das bedeudet, dass im Zeitpunkt der Erlassung des abändernden Strafbescheides zu beachten ist, dass mittlerweile keine Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) bzw. keine Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 3 erster Satz VStG) eingetreten und - im Fall der Entscheidung durch die Berufungsbehörde - auch die Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 7 VStG noch nicht abgelaufen ist (Hinweis E
  3. Juni 1989, VwSlg 12958 A/1989). Überdies ist im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob eine Gesetzesverletzung "zum Nachteil des Bestraften" (noch) vorliegt, eine mittlerweile eingetretene Vollstreckungsverjährung (§ 31 Abs. 3 zweiter Satz VStG) zu berücksichtigen, weil mit der Abänderung des Strafausspruchs die Vollstreckungsverjährung iSd angeführten Gesetzesstelle - idR nicht zum Vorteil des Bestraften - neu zu laufen beginnen würde. Wäre eine Abänderung des Strafbescheids gemäß § 52a Abs. 1 VStG nach dem Gesagten rechtswidrig, so steht der Behörde zur Beseitigung einer zum Nachteil des Bestraften erfolgten Gesetzesverletzung nur die (ersatzlose) Aufhebung des Strafbescheides gemäß § 52a Abs. 1 VStG offen. (Hier: Ende strafbarer Tätigkeit
  4. November 2003; Ende Strafbarkeitsverjährung
  5. Oktober 2006; abändernder Strafbescheid
  6. September 2009; seit fast drei Jahren Strafbarkeitsverjährung)Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK ist ein überlanger Zeitraum (hier ca 2 Jahre und 11 Monate) zwischen Verkündung und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines Straferkenntnisses als mildernd zu berücksichtigen vergleiche E
  7. November 2008, 2003/10/0002; E
  8. Juni 2009, 2008/09/0094). Die Behörde hat angesichts eines ungerechtfertigt langen Zeitraumes zwischen Verkündung und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des verkündeten Bescheides die Strafe nachträglich unter Bedachtnahme auf den Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer in Anwendung des Paragraph 52 a, VStG herabzusetzen. Dabei sind auch die Verjährungsbestimmungen des VStG zu beachten. Das bedeudet, dass im Zeitpunkt der Erlassung des abändernden Strafbescheides zu beachten ist, dass mittlerweile keine Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) bzw. keine Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG) eingetreten und - im Fall der Entscheidung durch die Berufungsbehörde - auch die Entscheidungsfrist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG noch nicht abgelaufen ist (Hinweis E
  9. Juni 1989, VwSlg 12958 A/1989). Überdies ist im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob eine Gesetzesverletzung "zum Nachteil des Bestraften" (noch) vorliegt, eine mittlerweile eingetretene Vollstreckungsverjährung (Paragraph 31, Absatz 3, zweiter Satz VStG) zu berücksichtigen, weil mit der Abänderung des Strafausspruchs die Vollstreckungsverjährung iSd angeführten Gesetzesstelle - idR nicht zum Vorteil des Bestraften - neu zu laufen beginnen würde. Wäre eine Abänderung des Strafbescheids gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG nach dem Gesagten rechtswidrig, so steht der Behörde zur Beseitigung einer zum Nachteil des Bestraften erfolgten Gesetzesverletzung nur die (ersatzlose) Aufhebung des Strafbescheides gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG offen. (Hier: Ende strafbarer Tätigkeit
  10. November 2003; Ende Strafbarkeitsverjährung
  11. Oktober 2006; abändernder Strafbescheid
  12. September 2009; seit fast drei Jahren Strafbarkeitsverjährung) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/09/0079 E
  13. November 2013 2012/09/0078 E
  14. November 2013 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2011:2009090239.X02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.