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{'item': '2009/09/0239'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2011 Geschäftszahl2009/09/0239 Rechtssatz§ 52a VStG setzt das Vorliegen eines formell rechtskräftigen Bescheides voraus. Liegt der schriftlichen Ausfertigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides dessen Verkündung in der mündlichen Verhandlung vor der belBeh zu Grunde, so hat diese bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UVS, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides die Wirkung seiner Erlassung. Wurde der Inhalt und die Verkündung des Berufungsbescheides in der Verhandlung ordnungsgemäß entsprechend § 62 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und mit dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. Da ein solcher Bescheid einer Berufung nicht unterliegt, ist er mit seiner Erlassung auch formell rechtskräftig geworden. Ein solcher Bescheid kann von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden (Hinweis E

  1. April 2004, 2003/03/0021). (Hier: Der Eingriff in die formelle Rechtskraft des Bescheides unter Anwendung des § 52a Abs. 1 VStG erfolgte in der Weise, dass einerseits der das Gesetz verletzende Bescheid in seinem Strafausspruch aufgehoben wurde und insoweit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (Hinweis B
  2. April 1997, Zl. 96/04/0288), andererseits aber mit dem Abänderungsbescheid ein (niedrigerer) Strafausspruch erfolgte.)Paragraph 52 a, VStG setzt das Vorliegen eines formell rechtskräftigen Bescheides voraus. Liegt der schriftlichen Ausfertigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides dessen Verkündung in der mündlichen Verhandlung vor der belBeh zu Grunde, so hat diese bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UVS, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides die Wirkung seiner Erlassung. Wurde der Inhalt und die Verkündung des Berufungsbescheides in der Verhandlung ordnungsgemäß entsprechend Paragraph 62, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und mit dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. Da ein solcher Bescheid einer Berufung nicht unterliegt, ist er mit seiner Erlassung auch formell rechtskräftig geworden. Ein solcher Bescheid kann von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden (Hinweis E
  3. April 2004, 2003/03/0021). (Hier: Der Eingriff in die formelle Rechtskraft des Bescheides unter Anwendung des Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG erfolgte in der Weise, dass einerseits der das Gesetz verletzende Bescheid in seinem Strafausspruch aufgehoben wurde und insoweit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (Hinweis B
  4. April 1997, Zl. 96/04/0288), andererseits aber mit dem Abänderungsbescheid ein (niedrigerer) Strafausspruch erfolgte.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/09/0079 E
  5. November 2013 2012/09/0078 E
  6. November 2013 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2011:2009090239.X03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.