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{'item': '2009/10/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2010 Geschäftszahl2009/10/0020 RechtssatzDie Auffassung, es bestehe an Maßnahmen, die zum Klimaschutz beitragen, jedenfalls ein höheres öffentliches Interesse als am Schutz der Landschaft, entspricht nicht dem Gesetz. Dieses lässt im Gegenteil Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen nur in begründeten Einzelfällen zu. Welchem der gegenbeteiligten öffentlichen Interessen daher der Vorzug gebührt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob dem öffentlichen Interesse, dem die beantragte Maßnahme dient, unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auch durch eine "naturverträglichere" Alternative entsprochen werden kann, oder ob es -unter diesen Gesichtspunkten - einer Ausführung der beantragten Maßnahme am beantragten Standort bedarf. Selbst - unter dem Gesichtspunkt der Erzielung maximalen Energieertrags - optimale Standortvoraussetzungen einer Windkraftanlage führen daher nicht jedenfalls zur Annahme eines an der Errichtung dieser Anlage bestehenden überwiegenden öffentlichen Interesses. Von Bedeutung ist vielmehr auch, dass nicht andere, gleich geeignete Standorte im dargelegten Sinn verfügbar sind, wo die Anlage geringere Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen erwarten lässt. (Hier: 1.716 Volllaststunden, bei Windkraftanlagen an optimalen Standorten hingegen 2.000 bis 2.200 Volllaststunden; Diese erzielbare Energieausbeute bedingt nur geringe Standorteignung, daher kein öffentliches Interesse an der Errichtung der beantragten Windkraftanlagen, das iSd § 3a Abs. 2 Z. 1 Slbg NatSchG 1999 geeignet wäre, Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Naturschutz zu besitzen.)Die Auffassung, es bestehe an Maßnahmen, die zum Klimaschutz beitragen, jedenfalls ein höheres öffentliches Interesse als am Schutz der Landschaft, entspricht nicht dem Gesetz. Dieses lässt im Gegenteil Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen nur in begründeten Einzelfällen zu. Welchem der gegenbeteiligten öffentlichen Interessen daher der Vorzug gebührt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob dem öffentlichen Interesse, dem die beantragte Maßnahme dient, unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auch durch eine "naturverträglichere" Alternative entsprochen werden kann, oder ob es -unter diesen Gesichtspunkten - einer Ausführung der beantragten Maßnahme am beantragten Standort bedarf. Selbst - unter dem Gesichtspunkt der Erzielung maximalen Energieertrags - optimale Standortvoraussetzungen einer Windkraftanlage führen daher nicht jedenfalls zur Annahme eines an der Errichtung dieser Anlage bestehenden überwiegenden öffentlichen Interesses. Von Bedeutung ist vielmehr auch, dass nicht andere, gleich geeignete Standorte im dargelegten Sinn verfügbar sind, wo die Anlage geringere Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen erwarten lässt. (Hier: 1.716 Volllaststunden, bei Windkraftanlagen an optimalen Standorten hingegen 2.000 bis 2.200 Volllaststunden; Diese erzielbare Energieausbeute bedingt nur geringe Standorteignung, daher kein öffentliches Interesse an der Errichtung der beantragten Windkraftanlagen, das iSd Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, Slbg NatSchG 1999 geeignet wäre, Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Naturschutz zu besitzen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.