RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2009 GeschäftszahlAW 2009/10/0027 RechtssatzStattgebung - Auftrag nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - Mit Bescheid wurde dem Bf gemäß § 39 Abs. 1 Z. 11 des LMSVG 2006 aufgetragen, die Sachbezeichnung des Produkts "sel de marin de l'atlantique, Meersalz aus dem Atlantik" durch den Begriff "unjodiert" zu ergänzen. Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der unter Hinweis auf die erheblichen Kosten einer Ergänzung der Sachbezeichnung des Produkts, die im Falle eines Beschwerdeerfolges frustriert wären, der Antrag verbunden ist, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Behörde verwies auf die gesundheitlichen Aspekte der vorgeschriebenen Ergänzung und leitete daraus ab, es stünden einem Aufschub des Vollzuges zwingende öffentliche Interessen entgegen. Für die Annahme, es bestehe an der sofortigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides ein zwingendes öffentliches Interesse, besteht kein Anhaltspunkt. Dass die vorgeschriebene Ergänzung - so die Behörde - im öffentlichen Interesse des Gesundheits- und Verbraucherschutzes gelegen ist, bedeutet für sich noch nicht, dass die Interessen des Gesundheitsschutzes keinerlei Aufschub der angeordneten Maßnahme duldeten, sondern deren sofortigen Vollzug erforderten. Es kann daher auch auf Grund der von der belangten Behörde erstatteten Stellungnahme nicht davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen der Zuerkennung der beantragten Aufschiebung zwingend entgegenstünden. Es war daher in die Interessenabwägung einzutreten, der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Nachteil als unverhältnismäßig iSd § 30 Abs 2 VwGG zu beurteilen und folglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Stattgebung - Auftrag nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - Mit Bescheid wurde dem Bf gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 11, des LMSVG 2006 aufgetragen, die Sachbezeichnung des Produkts "sel de marin de l'atlantique, Meersalz aus dem Atlantik" durch den Begriff "unjodiert" zu ergänzen. Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der unter Hinweis auf die erheblichen Kosten einer Ergänzung der Sachbezeichnung des Produkts, die im Falle eines Beschwerdeerfolges frustriert wären, der Antrag verbunden ist, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Behörde verwies auf die gesundheitlichen Aspekte der vorgeschriebenen Ergänzung und leitete daraus ab, es stünden einem Aufschub des Vollzuges zwingende öffentliche Interessen entgegen. Für die Annahme, es bestehe an der sofortigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides ein zwingendes öffentliches Interesse, besteht kein Anhaltspunkt. Dass die vorgeschriebene Ergänzung - so die Behörde - im öffentlichen Interesse des Gesundheits- und Verbraucherschutzes gelegen ist, bedeutet für sich noch nicht, dass die Interessen des Gesundheitsschutzes keinerlei Aufschub der angeordneten Maßnahme duldeten, sondern deren sofortigen Vollzug erforderten. Es kann daher auch auf Grund der von der belangten Behörde erstatteten Stellungnahme nicht davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen der Zuerkennung der beantragten Aufschiebung zwingend entgegenstünden. Es war daher in die Interessenabwägung einzutreten, der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Nachteil als unverhältnismäßig iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu beurteilen und folglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.