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{'item': '2009/10/0038'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2010 Geschäftszahl2009/10/0038 RechtssatzMit der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002 wurde der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 ForstG 1975 um die Möglichkeit erweitert, Maßnahmen vorzuschreiben, welche die Qualität des Waldzustandes verbessern sollen, damit es zu einer Kompensation der durch die Rodung verloren gehenden Wirkungen des Waldes kommen soll. Dem Gesetzgeber kommt es nunmehr auch darauf an, mit der Vorschreibung von Maßnahmen zur Verbesserungen des Waldzustandes eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung in der näheren Umgebung der Rodungsflächen zu gewährleisten. Eine solche Maßnahme ist allerdings nur dann erforderlich, wenn die Unzulänglichkeit der verbleibenden Waldausstattung in der näheren Umgebung der Rodungsflächen einen solchen Ersatz - nach Art und Umfang - notwendig macht, um dort den Fortbestand der Wirkungen des Waldes zu garantieren. Um beurteilen zu können, ob dieses Erfordernis vorliegt, ist es aber notwendig, die verbleibende Waldausstattung der näheren Umgebung der Rodungsflächen in qualitativer Hinsicht zu erfassen sowie festzustellen, ob und aus welchen Gründen die verbleibende Waldausstattung unzulänglich wäre, um den Anforderungen an die Waldkultur zu entsprechen. Dabei wird als nähere Umgebung der Rodungsflächen nach Lage des Einzelfalles jenes Gebiet anzusehen sein, das vom Standpunkt der von ihm zu erwartenden Wirkungen des Waldes als Einheit angesehen werden kann (vgl. E

  1. Juni 1979, 47/79; ergangen zu § 18 ForstG 1975 in der Stammfassung; sowie RV 970 BlgNR
  2. GP, 33).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002, wurde der Anwendungsbereich des Paragraph 18, Absatz 2, ForstG 1975 um die Möglichkeit erweitert, Maßnahmen vorzuschreiben, welche die Qualität des Waldzustandes verbessern sollen, damit es zu einer Kompensation der durch die Rodung verloren gehenden Wirkungen des Waldes kommen soll. Dem Gesetzgeber kommt es nunmehr auch darauf an, mit der Vorschreibung von Maßnahmen zur Verbesserungen des Waldzustandes eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung in der näheren Umgebung der Rodungsflächen zu gewährleisten. Eine solche Maßnahme ist allerdings nur dann erforderlich, wenn die Unzulänglichkeit der verbleibenden Waldausstattung in der näheren Umgebung der Rodungsflächen einen solchen Ersatz - nach Art und Umfang - notwendig macht, um dort den Fortbestand der Wirkungen des Waldes zu garantieren. Um beurteilen zu können, ob dieses Erfordernis vorliegt, ist es aber notwendig, die verbleibende Waldausstattung der näheren Umgebung der Rodungsflächen in qualitativer Hinsicht zu erfassen sowie festzustellen, ob und aus welchen Gründen die verbleibende Waldausstattung unzulänglich wäre, um den Anforderungen an die Waldkultur zu entsprechen. Dabei wird als nähere Umgebung der Rodungsflächen nach Lage des Einzelfalles jenes Gebiet anzusehen sein, das vom Standpunkt der von ihm zu erwartenden Wirkungen des Waldes als Einheit angesehen werden kann vergleiche E
  3. Juni 1979, 47/79; ergangen zu Paragraph 18, ForstG 1975 in der Stammfassung; sowie Regierungsvorlage 970 BlgNR
  4. GP, 33).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.