RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.04.2012 Geschäftszahl2009/10/0069 RechtssatzDie Verweisung in § 62a Abs 2 ApG 1907 betrifft ausdrücklich (auch) die Kategorie jener öffentlichen Apotheken, deren Konzession auf Grundlage der (gleichzeitig mit § 62a Abs 2 legcit beschlossenen) in § 62a Abs 4 legcit enthaltenen Regelung erteilt wurde, in der - anstelle der früher geltenden, als verfassungswidrig erkannten Konzessionsvoraussetzung des Versorgungspotentials von 5.500 Personen - eine neue Formulierung der Konzessionsvoraussetzungen vorgesehen ist, bei der es auf ein solches Versorgungspotential nicht mehr ankommt. Bei systematischer Interpretation ist die Rechtslage daher so zu deuten, dass sich der Inhalt der Verweisung (wie auch schon der Inhalt des Absatzes 1) darauf beschränkt, eine nach Fallgruppen differenzierende Regelung für die Rücknahme ärztlicher Hausapotheken zu treffen, und ist es für die Anwendung dieser Regelung unbeachtlich, ob im Bescheid über die Konzession der öffentlichen Apotheke ein bestimmtes Versorgungspotential festgestellt wurde oder nicht. In diesem Zusammenhang geht es nicht um die Frage, auf welche Tatbestände eine vom VfGH (mit Fristsetzung) aufgehobene Norm noch anzuwenden ist, sondern wie eine auf Grund eines aufhebenden E des VfGH vom Gesetzgeber neu geschaffene (einfachgesetzliche) Rechtslage, und insbesondere die in ihr enthaltenen Übergangsvorschriften, zu interpretieren sind (vgl. E VfGH
- Juni 2010, B 411/10, VfSlg 19093/2010; Gesetzesmaterialen, AA-202
- GP, 4). Der VwGH schließt sich in diesem Punkt der Auslegung des VfGH an.Die Verweisung in Paragraph 62 a, Absatz 2, ApG 1907 betrifft ausdrücklich (auch) die Kategorie jener öffentlichen Apotheken, deren Konzession auf Grundlage der (gleichzeitig mit Paragraph 62 a, Absatz 2, legcit beschlossenen) in Paragraph 62 a, Absatz 4, legcit enthaltenen Regelung erteilt wurde, in der - anstelle der früher geltenden, als verfassungswidrig erkannten Konzessionsvoraussetzung des Versorgungspotentials von 5.500 Personen - eine neue Formulierung der Konzessionsvoraussetzungen vorgesehen ist, bei der es auf ein solches Versorgungspotential nicht mehr ankommt. Bei systematischer Interpretation ist die Rechtslage daher so zu deuten, dass sich der Inhalt der Verweisung (wie auch schon der Inhalt des Absatzes 1) darauf beschränkt, eine nach Fallgruppen differenzierende Regelung für die Rücknahme ärztlicher Hausapotheken zu treffen, und ist es für die Anwendung dieser Regelung unbeachtlich, ob im Bescheid über die Konzession der öffentlichen Apotheke ein bestimmtes Versorgungspotential festgestellt wurde oder nicht. In diesem Zusammenhang geht es nicht um die Frage, auf welche Tatbestände eine vom VfGH (mit Fristsetzung) aufgehobene Norm noch anzuwenden ist, sondern wie eine auf Grund eines aufhebenden E des VfGH vom Gesetzgeber neu geschaffene (einfachgesetzliche) Rechtslage, und insbesondere die in ihr enthaltenen Übergangsvorschriften, zu interpretieren sind vergleiche E VfGH
- Juni 2010, B 411/10, VfSlg 19093 aus 2010,; Gesetzesmaterialen, AA-202
- GP, 4). Der VwGH schließt sich in diesem Punkt der Auslegung des VfGH an. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2012:2009100069.X03