RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.2012 Geschäftszahl2009/10/0078 RechtssatzDas E
- Jänner 2008, 2003/10/0206, VwSlg 17368 A/2008, betraf keine Konstellation, in der ein Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke und ein Ansuchen um Erteilung der Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke zusammentrafen. Der VwGH hat sich aber schon mehrfach veranlasst gesehen, seine Judikatur zur Eigenschaft als "Mitbewerber" und zur daraus folgenden Verfahrensgemeinschaft auf Konstellationen zu übertragen, in denen eine Konkurrenz zwischen einem Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke und einem Ansuchen auf Erteilung der Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke vorliegt (vgl. E
- Jänner 2005, 2004/10/0185, VwSlg 16539 A/2005; E
- Juli 2011, 2006/10/0016; E
- April 2012, 2012/10/0027). Ebenso ist die im E
- Jänner 2008 grundgelegte Rechtsauffassung auf Konstellationen zu übertragen, in denen gleichzeitig ein Konzessionsverfahren und ein Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession iSd § 10 Abs. 3 Z. 2 ApG 1907 hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Bewilligungen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren Bewilligung wäre, die sodann im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Z. 2 ApG 1907 nicht erteilt werden dürfte. Auch in diesen Konstellationen bilden die Bewerber eine Verfahrensgemeinschaft.Das E
- Jänner 2008, 2003/10/0206, VwSlg 17368 A/2008, betraf keine Konstellation, in der ein Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke und ein Ansuchen um Erteilung der Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke zusammentrafen. Der VwGH hat sich aber schon mehrfach veranlasst gesehen, seine Judikatur zur Eigenschaft als "Mitbewerber" und zur daraus folgenden Verfahrensgemeinschaft auf Konstellationen zu übertragen, in denen eine Konkurrenz zwischen einem Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke und einem Ansuchen auf Erteilung der Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke vorliegt vergleiche E
- Jänner 2005, 2004/10/0185, VwSlg 16539 A/2005; E
- Juli 2011, 2006/10/0016; E
- April 2012, 2012/10/0027). Ebenso ist die im E
- Jänner 2008 grundgelegte Rechtsauffassung auf Konstellationen zu übertragen, in denen gleichzeitig ein Konzessionsverfahren und ein Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession iSd Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ApG 1907 hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Bewilligungen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren Bewilligung wäre, die sodann im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ApG 1907 nicht erteilt werden dürfte. Auch in diesen Konstellationen bilden die Bewerber eine Verfahrensgemeinschaft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.