← Österreich

{'item': '2009/10/0106'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.05.2011 Geschäftszahl2009/10/0106 RechtssatzAus den Bestimmungen des StudFG 1992 ist ersichtlich, dass Österreich mit diesen Bestimmungen eine Ausbildung im Ausland nur im Rahmen eines inländischen Studiums fördert, nicht jedoch ein zur Gänze im Ausland absolviertes Studium. Lediglich die Absolvierung einer mit maximal vier bzw. zwei Semestern begrenzten Studienzeit im Ausland im Rahmen eines inländischen Studiums wird gefördert. Da mit einem kurzfristigen Studienaufenthalt im Ausland - währenddessen die Wohnmöglichkeit in Österreich üblicherweise nicht aufgegeben wird - im Regelfall höhere Kosten verbunden sind als bei durchgehendem Studium in Österreich oder im Ausland, wird für diese Zeit zusätzlich zur weiter gewährten Studienbeihilfe eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt, deren Höhe gemäß § 56 StudFG 1992 für die einzelnen Staaten unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Mehrkosten, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben, festzulegen ist. Das seit der Einfügung von § 56d StudFG 1992 mit der am

  1. September 2008 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 47/2008 vorgesehene Mobilitätstipendium zur Unterstützung von Studien, die zur Gänze außerhalb Österreichs im europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz betrieben werden, entspricht dagegen seiner Höhe nach der für inländische Studien zu gewährenden Studienbeihilfe. Nach alldem handelt es sich beim österreichischen System der Gewährung von Studienbeihilfe und Beihilfe für ein Auslandsstudium nicht um die grundsätzliche Förderung von Auslandsstudien, die an die - unionsrechtswidrige - Voraussetzung einer inländischen Studieneingangsphase geknüpft ist, sondern um die ausschließliche Förderung von Studien an inländischen Bildungseinrichtungen nach inländischen Studienplänen, die durch kurze und auf das österreichische Studium anrechenbare Auslandsstudien ergänzt werden. Somit liegt kein Ausbildungsförderungssystem im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des EuGH vor, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können. Nach dem Gesagten ist Österreich nicht unionsrechtlich verpflichtet, ein System der Förderung von Ausbildungen in einem anderen Mitgliedstaat einzurichten und hat - bis zur Einführung des Mobilitätsstipendiums auch kein solches System eingerichtet. Das Unionsrecht verpflichtet daher Österreich nicht, Studienbeihilfe gemäß § 53 StudFG 1992 und Beihilfe für ein Auslandsstudium gemäß § 54 legcit - unter Nichtanwendung der gesetzlichen Einschränkung auf kurzfristige Auslandsstudienzeiten im Rahmen eines inländischen Studiums - auch für universitäre Ausbildungen in einem anderen Mitgliedstaat zu gewähren.Aus den Bestimmungen des StudFG 1992 ist ersichtlich, dass Österreich mit diesen Bestimmungen eine Ausbildung im Ausland nur im Rahmen eines inländischen Studiums fördert, nicht jedoch ein zur Gänze im Ausland absolviertes Studium. Lediglich die Absolvierung einer mit maximal vier bzw. zwei Semestern begrenzten Studienzeit im Ausland im Rahmen eines inländischen Studiums wird gefördert. Da mit einem kurzfristigen Studienaufenthalt im Ausland - währenddessen die Wohnmöglichkeit in Österreich üblicherweise nicht aufgegeben wird - im Regelfall höhere Kosten verbunden sind als bei durchgehendem Studium in Österreich oder im Ausland, wird für diese Zeit zusätzlich zur weiter gewährten Studienbeihilfe eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt, deren Höhe gemäß Paragraph 56, StudFG 1992 für die einzelnen Staaten unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Mehrkosten, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben, festzulegen ist. Das seit der Einfügung von Paragraph 56 d, StudFG 1992 mit der am
  2. September 2008 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008, vorgesehene Mobilitätstipendium zur Unterstützung von Studien, die zur Gänze außerhalb Österreichs im europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz betrieben werden, entspricht dagegen seiner Höhe nach der für inländische Studien zu gewährenden Studienbeihilfe. Nach alldem handelt es sich beim österreichischen System der Gewährung von Studienbeihilfe und Beihilfe für ein Auslandsstudium nicht um die grundsätzliche Förderung von Auslandsstudien, die an die - unionsrechtswidrige - Voraussetzung einer inländischen Studieneingangsphase geknüpft ist, sondern um die ausschließliche Förderung von Studien an inländischen Bildungseinrichtungen nach inländischen Studienplänen, die durch kurze und auf das österreichische Studium anrechenbare Auslandsstudien ergänzt werden. Somit liegt kein Ausbildungsförderungssystem im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des EuGH vor, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können. Nach dem Gesagten ist Österreich nicht unionsrechtlich verpflichtet, ein System der Förderung von Ausbildungen in einem anderen Mitgliedstaat einzurichten und hat - bis zur Einführung des Mobilitätsstipendiums auch kein solches System eingerichtet. Das Unionsrecht verpflichtet daher Österreich nicht, Studienbeihilfe gemäß Paragraph 53, StudFG 1992 und Beihilfe für ein Auslandsstudium gemäß Paragraph 54, legcit - unter Nichtanwendung der gesetzlichen Einschränkung auf kurzfristige Auslandsstudienzeiten im Rahmen eines inländischen Studiums - auch für universitäre Ausbildungen in einem anderen Mitgliedstaat zu gewähren.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.