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{'item': '2009/10/0108'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.05.2011 Geschäftszahl2009/10/0108 Rechtssatz§ 284b Abs. 1 ABGB normiert in bestimmten Angelegenheiten, unter anderem für die Geltendmachung sozialversicherungsrechtlicher und ähnlicher Ansprüche, eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen einer volljährigen Person, die auf Grund ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht fähig ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst zu besorgen. Eine Gefährdung des Wohles des Vertretenen erscheint hier - so die Gesetzesmaterialien (RV 1420 BlgNR

  1. GP, 23) - von vorneherein ausgeschlossen, weil es bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Pflegegeld und Sozialhilfe sowie bei Gebührenbefreiungen und anderen Vergünstigungen um bloß berechtigende Handlungen für den Vertretenen geht; ein für den Vertretenen eingebrachter Antrag kann nur zur Prüfung des Anspruches durch die Behörde oder sonstige Stelle führen. Im Übrigen kann jederzeit das Pflegschaftsgericht angerufen werden, das dann im Rahmen eines Sachwalterschaftsverfahrens die Lebenssituation des Betroffenen zu prüfen und festzustellen hat, ob dessen Angelegenheiten auf Grund der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ausreichend besorgt werden und daher die Bestellung eines Sachwalters entbehrlich ist oder ob ein Sachwalterbestellungsverfahren einzuleiten ist (RV 1420 BlgNR
  2. GP, 23). (Hier: Selbst wenn die belBeh bei ordnungsgemäßer Prüfung zur Auffassung hätte gelangen müssen, die Hilfebedürftige sei bereits vor dem Beschluss über die Sachwalterbestellung nicht in der Lage gewesen, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen, und sei daher nicht prozessfähig, hätte sie zunächst von der gesetzlichen Vertretungsbefugnis der einschreitenden Tochter gemäß § 284b Abs. 1 ABGB ausgehen können.)Paragraph 284 b, Absatz eins, ABGB normiert in bestimmten Angelegenheiten, unter anderem für die Geltendmachung sozialversicherungsrechtlicher und ähnlicher Ansprüche, eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen einer volljährigen Person, die auf Grund ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht fähig ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst zu besorgen. Eine Gefährdung des Wohles des Vertretenen erscheint hier - so die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1420 BlgNR
  3. GP, 23) - von vorneherein ausgeschlossen, weil es bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Pflegegeld und Sozialhilfe sowie bei Gebührenbefreiungen und anderen Vergünstigungen um bloß berechtigende Handlungen für den Vertretenen geht; ein für den Vertretenen eingebrachter Antrag kann nur zur Prüfung des Anspruches durch die Behörde oder sonstige Stelle führen. Im Übrigen kann jederzeit das Pflegschaftsgericht angerufen werden, das dann im Rahmen eines Sachwalterschaftsverfahrens die Lebenssituation des Betroffenen zu prüfen und festzustellen hat, ob dessen Angelegenheiten auf Grund der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ausreichend besorgt werden und daher die Bestellung eines Sachwalters entbehrlich ist oder ob ein Sachwalterbestellungsverfahren einzuleiten ist Regierungsvorlage 1420 BlgNR
  4. GP, 23). (Hier: Selbst wenn die belBeh bei ordnungsgemäßer Prüfung zur Auffassung hätte gelangen müssen, die Hilfebedürftige sei bereits vor dem Beschluss über die Sachwalterbestellung nicht in der Lage gewesen, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen, und sei daher nicht prozessfähig, hätte sie zunächst von der gesetzlichen Vertretungsbefugnis der einschreitenden Tochter gemäß Paragraph 284 b, Absatz eins, ABGB ausgehen können.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.