RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2011 Geschäftszahl2009/10/0113 RechtssatzEin in der Energiewirtschaft iSd § 17 Abs. 4 ForstG 1975 begründetes öffentliches Interesse an einem Rodungsvorhaben ist dann anzunehmen, wenn die Verwirklichung dieses Vorhabens einem energiewirtschaftlichen Bedarf entspricht, der andernfalls nicht oder nur mit erheblich nachteiligen Auswirkungen gedeckt werden könnte (vgl. E
- Dezember 2000, 2000/10/0028). In diesem Sinn besteht an der Errichtung von Kraftwerken, die im Sinne der Zielsetzungen des Ökostromgesetzes (vgl. § 4 ÖkostromG 2002) geeignet sind, den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu erhöhen und solcherart zur Deckung des Bedarfes nach dieser Form der Energiegewinnung beizutragen, ein grundsätzliches öffentliches Interesse. Dieses ist mit dem sich aus den Umständen des konkreten Falles ergebenden Gewicht dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung der betroffenen Flächen gegenüberzustellen. Auch Kleinwasserkraftwerke können zu den Zielsetzungen des ÖkostromG 2002 beitragen (vgl. zB § 4 Abs. 3 ÖkostromG 2002). Dass das Kraftwerk zu einem Großteil der Eigenversorgung mit elektrischer Energie dienen soll, kann in der Sache grundsätzlich nichts ändern; ist unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzungen des Klima- und Umweltschutzes doch lediglich entscheidend, ob es zu einer Erhöhung des Anteils der auf Basis erneuerbarer Energieträger erzeugten elektrischen Energie kommt. (Hier: Mangels fachlich fundierter Feststellungen ist die Annahme, der Beitrag des geplanten Kraftwerks zur angestrebten Erhöhung des Anteils der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger sei zu niedrig, um ein öffentliches Interesse an diesem Kraftwerk zu begründen, nicht nachvollziehbar.)Ein in der Energiewirtschaft iSd Paragraph 17, Absatz 4, ForstG 1975 begründetes öffentliches Interesse an einem Rodungsvorhaben ist dann anzunehmen, wenn die Verwirklichung dieses Vorhabens einem energiewirtschaftlichen Bedarf entspricht, der andernfalls nicht oder nur mit erheblich nachteiligen Auswirkungen gedeckt werden könnte vergleiche E
- Dezember 2000, 2000/10/0028). In diesem Sinn besteht an der Errichtung von Kraftwerken, die im Sinne der Zielsetzungen des Ökostromgesetzes vergleiche Paragraph 4, ÖkostromG 2002) geeignet sind, den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu erhöhen und solcherart zur Deckung des Bedarfes nach dieser Form der Energiegewinnung beizutragen, ein grundsätzliches öffentliches Interesse. Dieses ist mit dem sich aus den Umständen des konkreten Falles ergebenden Gewicht dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung der betroffenen Flächen gegenüberzustellen. Auch Kleinwasserkraftwerke können zu den Zielsetzungen des ÖkostromG 2002 beitragen vergleiche zB Paragraph 4, Absatz 3, ÖkostromG 2002). Dass das Kraftwerk zu einem Großteil der Eigenversorgung mit elektrischer Energie dienen soll, kann in der Sache grundsätzlich nichts ändern; ist unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzungen des Klima- und Umweltschutzes doch lediglich entscheidend, ob es zu einer Erhöhung des Anteils der auf Basis erneuerbarer Energieträger erzeugten elektrischen Energie kommt. (Hier: Mangels fachlich fundierter Feststellungen ist die Annahme, der Beitrag des geplanten Kraftwerks zur angestrebten Erhöhung des Anteils der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger sei zu niedrig, um ein öffentliches Interesse an diesem Kraftwerk zu begründen, nicht nachvollziehbar.)