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{'item': '2009/10/0125'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2011 Geschäftszahl2009/10/0125 RechtssatzUnter "Landschaftsbild" iSd naturschutzgesetzlichen Regelungen ist, im Gegensatz zum "Ortsbild", das Bild der weiteren Umgebung zu verstehen, die in erster Linie durch die Natur gestaltet ist, mag auch der Mensch in sie eingegriffen haben, und in der die baulichen Anlagen eines Ortes eine nur untergeordnete Rolle spielen (vgl. E

  1. März 1991, 90/10/0140). "Ortsbild" hingegen ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles, die grundsätzlich von den baulichen Anlagen des Ortes geprägt wird und deren Schutz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG fällt (vgl. E VfGH
  2. Oktober 1980, VfSlg. 8944/1980). Nun bestehen zwischen dem "Ortsbild" und dem "Landschaftsbild" regelmäßig Wechselwirkungen (vgl. E VfGH
  3. Oktober 1980, VfSlg 8944/1980). Eine bauliche Maßnahme kann - abhängig von ihrer Situierung, Dimensionierung etc. - sowohl das "Ortsbild", dessen Schutz der Gemeinde im Rahmen der örtlichen Baupolizei obliegt, als auch das (überörtliche) "Landschaftsbild" verändern, dessen Schutz von der Naturschutzbehörde nach den Bestimmungen des OÖ NatSchG 2001 wahrzunehmen ist. Um jedoch von einem Eingriff in das Landschaftsbild iSd § 3 Z. 2 OÖ NatSchG 2001 sprechen zu können, bedarf es einer maßgeblichen ("prägenden") Veränderung der das Bild der "weiteren Umgebung" bestimmenden Landschaftsmerkmale. Eine Veränderung bloß des durch die baulichen Anlagen bestimmten optischen Eindrucks eines Ortes oder Ortsteiles ist dafür nicht ausreichend. Nicht die Veränderung des "Ortsbildes" allein ist nämlich entscheidend, sondern gegebenenfalls, ob diese Veränderung - darüber hinaus - zu einer maßgeblichen Veränderung des (dem Schutz des OÖ NatSchG 2001 unterliegenden) "Landschaftsbildes" führt. Erst im letzteren Fall kann die Tatbestandsvoraussetzung des "Eingriffes in das Landschaftsbild" iSd §§ 9 Abs. 1 Z. 2 und 58 Abs. 5 OÖ NatSchG 2001 als erfüllt angesehen werden.Unter "Landschaftsbild" iSd naturschutzgesetzlichen Regelungen ist, im Gegensatz zum "Ortsbild", das Bild der weiteren Umgebung zu verstehen, die in erster Linie durch die Natur gestaltet ist, mag auch der Mensch in sie eingegriffen haben, und in der die baulichen Anlagen eines Ortes eine nur untergeordnete Rolle spielen vergleiche E
  4. März 1991, 90/10/0140). "Ortsbild" hingegen ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles, die grundsätzlich von den baulichen Anlagen des Ortes geprägt wird und deren Schutz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Artikel 118, Absatz 2, B-VG fällt vergleiche E VfGH
  5. Oktober 1980, VfSlg. 8944 aus 1980,). Nun bestehen zwischen dem "Ortsbild" und dem "Landschaftsbild" regelmäßig Wechselwirkungen vergleiche E VfGH
  6. Oktober 1980, VfSlg 8944 aus 1980,). Eine bauliche Maßnahme kann - abhängig von ihrer Situierung, Dimensionierung etc. - sowohl das "Ortsbild", dessen Schutz der Gemeinde im Rahmen der örtlichen Baupolizei obliegt, als auch das (überörtliche) "Landschaftsbild" verändern, dessen Schutz von der Naturschutzbehörde nach den Bestimmungen des OÖ NatSchG 2001 wahrzunehmen ist. Um jedoch von einem Eingriff in das Landschaftsbild iSd Paragraph 3, Ziffer 2, OÖ NatSchG 2001 sprechen zu können, bedarf es einer maßgeblichen ("prägenden") Veränderung der das Bild der "weiteren Umgebung" bestimmenden Landschaftsmerkmale. Eine Veränderung bloß des durch die baulichen Anlagen bestimmten optischen Eindrucks eines Ortes oder Ortsteiles ist dafür nicht ausreichend. Nicht die Veränderung des "Ortsbildes" allein ist nämlich entscheidend, sondern gegebenenfalls, ob diese Veränderung - darüber hinaus - zu einer maßgeblichen Veränderung des (dem Schutz des OÖ NatSchG 2001 unterliegenden) "Landschaftsbildes" führt. Erst im letzteren Fall kann die Tatbestandsvoraussetzung des "Eingriffes in das Landschaftsbild" iSd Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 58 Absatz 5, OÖ NatSchG 2001 als erfüllt angesehen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.