RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2011 Geschäftszahl2009/10/0129 RechtssatzDie konkreten Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes Döbling sind in der LSchV Döbling 1990 zwar nicht ausdrücklich angeführt. Aus § 2 LSchV Döbling 1990 ergibt sich aber, dass zu den Schutzzwecken dieses Landschaftsschutzgebietes die Erhaltung des bestehenden Landschaftsbildes und des unbeeinträchtigten Landschaftshaushaltes zählt. Soweit Eingriffe diesen Schutzzwecken zuwiderlaufen, sind sie gemäß § 24 Abs. 5 Wr NatSchG 1998 untersagt, es sei denn, es läge eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 6 Wr NatSchG 1998 vor. Sind gesetzte Maßnahmen geeignet, das bestehende Landschaftsbild wesentlich zu verändern oder den Landschaftshaushalt zu beeinträchtigen, liegen - auch wenn es sich nicht um die demonstrativ im Wr NatSchG 1998 genannten Maßnahmen handelt - iSd § 24 Abs. 5 Wr NatSchG 1998 verbotene Eingriffe vor; ob sie der naturnahen Erholung dienen, ist diesfalls irrelevant. Zu den in diesem Sinne (ohne Vorliegen einer Ausnahmebewilligung) verbotenen Eingriffen zählt gemäß § 24 Abs. 5 Z. 3 Wr. NatSchG 1998 jedenfalls die Errichtung von Einfriedungen und von Stützmauern. Die bewilligungslose Errichtung eines Zaunes zu einem Bach ist daher ein verbotener Eingriff. Daran vermag der Umstand, dass der alte Zaun abgerissen und durch einen neuen ersetzt wurde, nichts zu ändern. Im Falle der Neuerrichtung einer Anlage kann nämlich nicht (mehr) von einem (zulässigen) Altbestand gesprochen werden. Auch die bewilligungslose Errichtung von Stützmauern stellt einen verbotenen Eingriff iSd Wr NatSchG 1998 dar. Es ist nämlich dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass nur eine "gemauerte" Böschungsabsicherung als "Stützmauer" iSd § 24 Abs. 5 Z. 3 Wr NatSchG 1998 angesehen werden könne, sondern sind Stützmauern schlechthin und alle Arten von Stützmauern erfasst.Die konkreten Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes Döbling sind in der LSchV Döbling 1990 zwar nicht ausdrücklich angeführt. Aus Paragraph 2, LSchV Döbling 1990 ergibt sich aber, dass zu den Schutzzwecken dieses Landschaftsschutzgebietes die Erhaltung des bestehenden Landschaftsbildes und des unbeeinträchtigten Landschaftshaushaltes zählt. Soweit Eingriffe diesen Schutzzwecken zuwiderlaufen, sind sie gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Wr NatSchG 1998 untersagt, es sei denn, es läge eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, Wr NatSchG 1998 vor. Sind gesetzte Maßnahmen geeignet, das bestehende Landschaftsbild wesentlich zu verändern oder den Landschaftshaushalt zu beeinträchtigen, liegen - auch wenn es sich nicht um die demonstrativ im Wr NatSchG 1998 genannten Maßnahmen handelt - iSd Paragraph 24, Absatz 5, Wr NatSchG 1998 verbotene Eingriffe vor; ob sie der naturnahen Erholung dienen, ist diesfalls irrelevant. Zu den in diesem Sinne (ohne Vorliegen einer Ausnahmebewilligung) verbotenen Eingriffen zählt gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, Wr. NatSchG 1998 jedenfalls die Errichtung von Einfriedungen und von Stützmauern. Die bewilligungslose Errichtung eines Zaunes zu einem Bach ist daher ein verbotener Eingriff. Daran vermag der Umstand, dass der alte Zaun abgerissen und durch einen neuen ersetzt wurde, nichts zu ändern. Im Falle der Neuerrichtung einer Anlage kann nämlich nicht (mehr) von einem (zulässigen) Altbestand gesprochen werden. Auch die bewilligungslose Errichtung von Stützmauern stellt einen verbotenen Eingriff iSd Wr NatSchG 1998 dar. Es ist nämlich dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass nur eine "gemauerte" Böschungsabsicherung als "Stützmauer" iSd Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, Wr NatSchG 1998 angesehen werden könne, sondern sind Stützmauern schlechthin und alle Arten von Stützmauern erfasst. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/10/0260 E 31. März 2011
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.