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{'item': '2009/10/0178'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.2012 Geschäftszahl2009/10/0178 RechtssatzDa mit Einlangen des Entschädigungsantrages gemäß § 25 Stmk NatSchG 1976 bei Gericht der Bescheid, mit dem der Antrag nach dem Stmk NatSchG 1976 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, infolge einer verfassungsrechtlich zulässigen sukzessiven Zuständigkeit außer Kraft getreten ist (vgl. E VfGH

  1. Juni 1989, B 1874//88 = VfSlg 12073), kann die Verwaltungsbehörde die ausgesprochene Zurückweisung des Antrages mangels Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides" nicht auf § 68 Abs. 1 AVG stützen; die durch § 68 Abs. 1 AVG normierte Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit ("ne bis in idem") endet gerade mit der Beseitigung des Bescheides. Infolge der nach § 25 Abs. 5 Stmk. NatSchG 1976 (mit Einbringung des gerichtlichen Antrages) begründeten sukzessiven Kompetenz des Gerichtes war die Landesregierung zu einer Sachentscheidung über den bei ihr gestellten Antrag nicht mehr zuständig, weshalb sie den Antrag aus diesem Grund hätte zurückweisen müssen (vgl. E
  2. Februar 2001, 98/10/0333; E
  3. September 2001, 2001/10/0023). Dass sich aus dem von der Behörde zum Anlass für die Zurückweisung des Antrages genommenen rechtlichen Grund der entschiedenen Sache gegenüber dem zutreffenden Grund der sachlichen Unzuständigkeit unterschiedliche Rechtsfolgen für die beschwerdeführenden Parteien ergeben könnten, die zur Folge hätten, dass diese durch die verfehlte Wahl des rechtlichen Zurückweisungsgrundes in ihrer Rechtsstellung verletzt wären (vgl. E
  4. September 2000, 2000/07/0102), ist nicht ersichtlich.Da mit Einlangen des Entschädigungsantrages gemäß Paragraph 25, Stmk NatSchG 1976 bei Gericht der Bescheid, mit dem der Antrag nach dem Stmk NatSchG 1976 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, infolge einer verfassungsrechtlich zulässigen sukzessiven Zuständigkeit außer Kraft getreten ist vergleiche E VfGH
  5. Juni 1989, B 1874//88 = VfSlg 12073), kann die Verwaltungsbehörde die ausgesprochene Zurückweisung des Antrages mangels Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides" nicht auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG stützen; die durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit ("ne bis in idem") endet gerade mit der Beseitigung des Bescheides. Infolge der nach Paragraph 25, Absatz 5, Stmk. NatSchG 1976 (mit Einbringung des gerichtlichen Antrages) begründeten sukzessiven Kompetenz des Gerichtes war die Landesregierung zu einer Sachentscheidung über den bei ihr gestellten Antrag nicht mehr zuständig, weshalb sie den Antrag aus diesem Grund hätte zurückweisen müssen vergleiche E
  6. Februar 2001, 98/10/0333; E
  7. September 2001, 2001/10/0023). Dass sich aus dem von der Behörde zum Anlass für die Zurückweisung des Antrages genommenen rechtlichen Grund der entschiedenen Sache gegenüber dem zutreffenden Grund der sachlichen Unzuständigkeit unterschiedliche Rechtsfolgen für die beschwerdeführenden Parteien ergeben könnten, die zur Folge hätten, dass diese durch die verfehlte Wahl des rechtlichen Zurückweisungsgrundes in ihrer Rechtsstellung verletzt wären vergleiche E
  8. September 2000, 2000/07/0102), ist nicht ersichtlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.