RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2013 Geschäftszahl2009/10/0223 RechtssatzEine gesetzliche Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens bei der individuellen Anerkennung erworbener Kenntnisse wurde in Gestalt des § 12 FHStG 1993 erst durch BGBl. I Nr. 74/2011 eingeführt; zuvor war es Sache des Erhalters, im Rahmen der von ihm vorgegebenen Studien- und Prüfungsvorschriften im Grunde der Zielbestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 6 FHStG 1993 Entsprechendes vorzusehen. Im Grunde dieser Vorschriften sind zum einen individuell bestimmten Studierenden die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die sie an anderen Bildungseinrichtungen zurückgelegt haben, unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als den nach der Studienordnung im jeweiligen Fach des Fachhochschul-Studienganges abzulegenden Prüfungen gleichwertig anzuerkennen; zum anderen kann auf der Grundlage dieser Vorschriften grundsätzlich auch eine generelle, in Form der Einrichtung eines besonderen Studienganges getroffene Regelung als zulässig erachtet werden, die auf der allgemeinen Anerkennung jener Ausbildungen und Prüfungen beruht, die Absolventen anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen (hier: der nach §§ 13 bis 15 MTDG 1992 und § 25 HebG 1994 eingerichteten Akademien) im Rahmen der für diese Bildungseinrichtungen vorgeschriebenen Studiengänge abgelegt haben. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher auf die Absolventen von Studien, die dem jeweiligen Fachhochschulstudium in weiten Teilen entsprechen, zugeschnittener Studiengang gegebenenfalls auch eine kürzere als die durch § 3 Abs. 2 Z. 2 FHStG 1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008 vorgeschriebene Studiendauer (und geringere als die durch § 12 Abs. 2 Z. 2 FHStG idF BGBl. I Nr. 2/2008 festgelegten Arbeitspensen) festlegen kann.Eine gesetzliche Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens bei der individuellen Anerkennung erworbener Kenntnisse wurde in Gestalt des Paragraph 12, FHStG 1993 erst durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, eingeführt; zuvor war es Sache des Erhalters, im Rahmen der von ihm vorgegebenen Studien- und Prüfungsvorschriften im Grunde der Zielbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, FHStG 1993 Entsprechendes vorzusehen. Im Grunde dieser Vorschriften sind zum einen individuell bestimmten Studierenden die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die sie an anderen Bildungseinrichtungen zurückgelegt haben, unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als den nach der Studienordnung im jeweiligen Fach des Fachhochschul-Studienganges abzulegenden Prüfungen gleichwertig anzuerkennen; zum anderen kann auf der Grundlage dieser Vorschriften grundsätzlich auch eine generelle, in Form der Einrichtung eines besonderen Studienganges getroffene Regelung als zulässig erachtet werden, die auf der allgemeinen Anerkennung jener Ausbildungen und Prüfungen beruht, die Absolventen anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen (hier: der nach Paragraphen 13 bis 15 MTDG 1992 und Paragraph 25, HebG 1994 eingerichteten Akademien) im Rahmen der für diese Bildungseinrichtungen vorgeschriebenen Studiengänge abgelegt haben. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher auf die Absolventen von Studien, die dem jeweiligen Fachhochschulstudium in weiten Teilen entsprechen, zugeschnittener Studiengang gegebenenfalls auch eine kürzere als die durch Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, FHStG 1993 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, vorgeschriebene Studiendauer (und geringere als die durch Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, FHStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, festgelegten Arbeitspensen) festlegen kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.