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{'item': '2009/10/0223'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2013 Geschäftszahl2009/10/0223 RechtssatzBei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, der über den Antrag auf Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs 1 FHStG 1993 idF 2008/I/002 ergeht, können jene Begründungsanforderungen herangezogen werden, die der VwGH im Zusammenhang mit Entscheidungen von Universitätsorganen über die Anerkennung von Prüfungen im Einzelfall und die Beurteilung von Facheinschlägigkeit und Gleichwertigkeit im Zusammenhang mit der Zulassung zu Studien (vgl. §§ 54 und 78 UniversitätsG 2002 und Vorgängervorschriften) entwickelt hat (vgl. E

  1. November 2011, 2010/10/0046; E
  2. Dezember 2011, 2010/10/0148; E
  3. Mai 2012, 2011/10/0113). Insbesondere hat ein solcher Bescheid auf einem ins Einzelne gehenden Vergleich des mit der jeweiligen Ausbildung verfolgten Bildungszieles auf der Basis des im jeweiligen Studiengang vermittelten Lehrstoffs nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften (hier beispielsweise: §§ 13 bis 15 MTDG 1992 und die gemäß § 25 legcit erlassene Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 560/1974, in der zeitbezogen jeweils geltenden Fassung einerseits und die entsprechenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften für den entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang andererseits) zu beruhen. Aus § 3 MTDG 1992 folgt, dass das Gesetz, soweit es um die Berechtigung zur Ausübung des betreffenden Berufes geht, von der Gleichwertigkeit der an den Akademien zurückgelegten Ausbildung mit dem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang ausgeht. Entsprechende Regelungen trifft das HebG 1994 (vgl. dessen § 11 Abs. 2). Darauf ist bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Erlangung des Bachelorgrades durch Absolventen der Akademien in Hinblick auf die jeweiligen Bildungsziele eine Ergänzung der an der Akademie zurückgelegten Studien voraussetzt, Bedacht zu nehmen.Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, der über den Antrag auf Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FHStG 1993 in der Fassung 2008/I/002 ergeht, können jene Begründungsanforderungen herangezogen werden, die der VwGH im Zusammenhang mit Entscheidungen von Universitätsorganen über die Anerkennung von Prüfungen im Einzelfall und die Beurteilung von Facheinschlägigkeit und Gleichwertigkeit im Zusammenhang mit der Zulassung zu Studien vergleiche Paragraphen 54 und 78 UniversitätsG 2002 und Vorgängervorschriften) entwickelt hat vergleiche E
  4. November 2011, 2010/10/0046; E
  5. Dezember 2011, 2010/10/0148; E
  6. Mai 2012, 2011/10/0113). Insbesondere hat ein solcher Bescheid auf einem ins Einzelne gehenden Vergleich des mit der jeweiligen Ausbildung verfolgten Bildungszieles auf der Basis des im jeweiligen Studiengang vermittelten Lehrstoffs nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften (hier beispielsweise: Paragraphen 13 bis 15 MTDG 1992 und die gemäß Paragraph 25, legcit erlassene Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974,, in der zeitbezogen jeweils geltenden Fassung einerseits und die entsprechenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften für den entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang andererseits) zu beruhen. Aus Paragraph 3, MTDG 1992 folgt, dass das Gesetz, soweit es um die Berechtigung zur Ausübung des betreffenden Berufes geht, von der Gleichwertigkeit der an den Akademien zurückgelegten Ausbildung mit dem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang ausgeht. Entsprechende Regelungen trifft das HebG 1994 vergleiche dessen Paragraph 11, Absatz 2,). Darauf ist bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Erlangung des Bachelorgrades durch Absolventen der Akademien in Hinblick auf die jeweiligen Bildungsziele eine Ergänzung der an der Akademie zurückgelegten Studien voraussetzt, Bedacht zu nehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.