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{'item': '2009/10/0267'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2011 Geschäftszahl2009/10/0267 RechtssatzAnhang II Kapitel IX Nr. 3 der (Lebensmittelhygiene-Verordnung) ist dahin auszulegen, dass in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren bei Selbstbedienungsverkaufsboxen für Brot- und Gebäckstücke der Umstand, dass ein potentieller Käufer die zum Verkauf angebotenen Lebensmittel denkmöglich mit bloßen Händen berühren oder sie anniesen kann, für sich allein nicht die Feststellung erlaubt, dass diese Lebensmittel nicht vor Kontaminationen geschützt sind, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre. Anhang II Kapitel IX Z. 3 iVm Art. 4 Abs. 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung müsse so ausgelegt werden, dass Art. 5 der zitierten Verordnung seiner praktischen Wirksamkeit nicht beraubt wird. Daraus folgt, dass in einer Situation, in der nicht ersichtlich ist, dass von den zuständigen Behörden eine tatsächliche Kontamination festgestellt worden ist, aus der bloßen Feststellung, dass ein potentieller Käufer die zum Verkauf angebotenen Lebensmittel denkmöglich mit bloßen Händen berühren oder sie anniesen könne, nicht auf einen Verstoß gegen Anhang II Kapitel IX Z. 3 der zitierten Verordnung geschlossen werden kann, ohne die Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Unternehmer nach Art. 5 der Verordnung getroffen hat, um die Gefahr, die eine Kontamination im Sinn der zitierten Verordnungsbestimmung darstellen kann, zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren, und ohne dass die Unzulänglichkeit der insoweit ergriffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung aller verfügbaren einschlägigen Informationen festgestellt wird. Insbesondere kann nicht auf die Unzulänglichkeit der ergriffenen Maßnahmen geschlossen werden, ohne die Gutachten gebührend zu berücksichtigen, die der betroffene Lebensmittelunternehmer gegebenenfalls vorgelegt hat, um die hygienische Unbedenklichkeit solcher Selbstbedienungsverkaufsboxen nachzuweisen (vgl. Urteil EuGH

  1. Oktober 2011 in der Rechtssache C-382/10, Erich Albrecht und andere gegen Landeshauptmann von Wien).Anhang römisch zwei Kapitel römisch neun Nr. 3 der (Lebensmittelhygiene-Verordnung) ist dahin auszulegen, dass in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren bei Selbstbedienungsverkaufsboxen für Brot- und Gebäckstücke der Umstand, dass ein potentieller Käufer die zum Verkauf angebotenen Lebensmittel denkmöglich mit bloßen Händen berühren oder sie anniesen kann, für sich allein nicht die Feststellung erlaubt, dass diese Lebensmittel nicht vor Kontaminationen geschützt sind, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre. Anhang römisch zwei Kapitel römisch neun Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 2, der Lebensmittelhygiene-Verordnung müsse so ausgelegt werden, dass Artikel 5, der zitierten Verordnung seiner praktischen Wirksamkeit nicht beraubt wird. Daraus folgt, dass in einer Situation, in der nicht ersichtlich ist, dass von den zuständigen Behörden eine tatsächliche Kontamination festgestellt worden ist, aus der bloßen Feststellung, dass ein potentieller Käufer die zum Verkauf angebotenen Lebensmittel denkmöglich mit bloßen Händen berühren oder sie anniesen könne, nicht auf einen Verstoß gegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch neun Ziffer 3, der zitierten Verordnung geschlossen werden kann, ohne die Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Unternehmer nach Artikel 5, der Verordnung getroffen hat, um die Gefahr, die eine Kontamination im Sinn der zitierten Verordnungsbestimmung darstellen kann, zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren, und ohne dass die Unzulänglichkeit der insoweit ergriffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung aller verfügbaren einschlägigen Informationen festgestellt wird. Insbesondere kann nicht auf die Unzulänglichkeit der ergriffenen Maßnahmen geschlossen werden, ohne die Gutachten gebührend zu berücksichtigen, die der betroffene Lebensmittelunternehmer gegebenenfalls vorgelegt hat, um die hygienische Unbedenklichkeit solcher Selbstbedienungsverkaufsboxen nachzuweisen vergleiche Urteil EuGH
  2. Oktober 2011 in der Rechtssache C-382/10, Erich Albrecht und andere gegen Landeshauptmann von Wien). BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: C-382/10 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/10/0093 E
  3. Dezember 2011

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.