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{'item': '2009/11/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.04.2009 Geschäftszahl2009/11/0036 RechtssatzDie bf Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, beantragte die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein Zahnambulatorium in Wien und in Wels. Diese Anträge wurden gemäß § 4 Wr KAG 1987 und §§ 4 und 5 des Oö KAG 1997 abgewiesen, da der Bedarf verneint wurde. Mit Urteil vom

  1. März 2009, C-169/07, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Folgendes: "Nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde eine Bewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung, wenn angesichts des bereits bestehenden Versorgungsangebots durch Kassenvertragsärzte kein die Errichtung einer solchen Krankenanstalt rechtfertigender Bedarf besteht, zu versagen ist, steht Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG entgegen, sofern sie nicht auch Gruppenpraxen einem solchen System unterwerfen und sofern sie nicht auf einer Bedingung beruhen, die geeignet ist, der Ausübung des Ermessens durch die nationalen Behörden Grenzen zu setzen."Die bf Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, beantragte die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein Zahnambulatorium in Wien und in Wels. Diese Anträge wurden gemäß Paragraph 4, Wr KAG 1987 und Paragraphen 4 und 5 des Oö KAG 1997 abgewiesen, da der Bedarf verneint wurde. Mit Urteil vom
  2. März 2009, C-169/07, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Folgendes: "Nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde eine Bewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung, wenn angesichts des bereits bestehenden Versorgungsangebots durch Kassenvertragsärzte kein die Errichtung einer solchen Krankenanstalt rechtfertigender Bedarf besteht, zu versagen ist, steht Artikel 43, EG in Verbindung mit Artikel 48, EG entgegen, sofern sie nicht auch Gruppenpraxen einem solchen System unterwerfen und sofern sie nicht auf einer Bedingung beruhen, die geeignet ist, der Ausübung des Ermessens durch die nationalen Behörden Grenzen zu setzen." Aus der Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist daher für die Beschwerdefälle zu folgern, dass die Anwendung der Art. 43 (iVm. Art. 48) EG widersprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts, welche die Erteilung einer Errichtungsbewilligung von einem Bedarf nach den beantragten Zahnambulatorien abhängig machen, zu unterbleiben hat. Es handelt sich dabei um § 4 Abs. 2 Wr KAG 1987 und um § 5 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Oö KAG
  3. Da die Bescheide ausschließlich in diesen Bestimmungen ihre Deckung finden könnten, sind sie, weil diese wegen des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts außer Betracht zu bleiben haben, mit Rechtswidrigkeit behaftet.Aus der Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist daher für die Beschwerdefälle zu folgern, dass die Anwendung der Artikel 43, in Verbindung mit Artikel 48,) EG widersprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts, welche die Erteilung einer Errichtungsbewilligung von einem Bedarf nach den beantragten Zahnambulatorien abhängig machen, zu unterbleiben hat. Es handelt sich dabei um Paragraph 4, Absatz 2, Wr KAG 1987 und um Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Oö KAG
  4. Da die Bescheide ausschließlich in diesen Bestimmungen ihre Deckung finden könnten, sind sie, weil diese wegen des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts außer Betracht zu bleiben haben, mit Rechtswidrigkeit behaftet. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2002/11/0021 B
  5. Februar 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007J0169
  6. März 2009 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/11/0037

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.