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{'item': '2009/11/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2009 Geschäftszahl2009/11/0052 RechtssatzVoraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (Hinweis hg. E vom

  1. April 2009, 2009/11/0020). Nichts deutet darauf hin, dass an die Voraussetzungen für die Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme geringere Anforderungen zu stellen wären: Die - im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung zu prüfende (§ 1 Abs. 1 Z 3 FSG-GV) - kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist Teil der gesundheitlichen Eignung (Hinweis hg. E vom
  2. Oktober 2006, 2003/11/0302). Aus § 3 Abs. 3 FSG-GV 1997, wonach allfällige verkehrspsychologische Stellungnahmen bei der Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt von diesem "zu berücksichtigen" sind, wird deutlich, dass einer verkehrspsychologischen Stellungnahme für die ärztliche Beurteilung nur Hilfsfunktion zukommt (Hinweis hg. E vom
  3. September 2007, Zl. 2004/11/0057). Eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu Recht eine solche einholt, keine formelle Voraussetzung für die Annahme der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bzw. § 3 Abs. 1 FSG-GV 1997 (Hinweis hg. E vom
  4. Mai 2002, 2002/11/0061). Ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist daher nur zulässig, wenn - im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG 1997 - begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung dargelegt werden. Der Hinweis der Behörde auf das diesbezügliche "Verlangen" der Amtsärztin reicht dafür nicht (Hinweis hg. E vom
  5. April 2002, 2001/11/0009).Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (Hinweis hg. E vom
  6. April 2009, 2009/11/0020). Nichts deutet darauf hin, dass an die Voraussetzungen für die Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme geringere Anforderungen zu stellen wären: Die - im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung zu prüfende (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, FSG-GV) - kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist Teil der gesundheitlichen Eignung (Hinweis hg. E vom
  7. Oktober 2006, 2003/11/0302). Aus Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV 1997, wonach allfällige verkehrspsychologische Stellungnahmen bei der Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt von diesem "zu berücksichtigen" sind, wird deutlich, dass einer verkehrspsychologischen Stellungnahme für die ärztliche Beurteilung nur Hilfsfunktion zukommt (Hinweis hg. E vom
  8. September 2007, Zl. 2004/11/0057). Eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu Recht eine solche einholt, keine formelle Voraussetzung für die Annahme der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG bzw. Paragraph 3, Absatz eins, FSG-GV 1997 (Hinweis hg. E vom
  9. Mai 2002, 2002/11/0061). Ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist daher nur zulässig, wenn - im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 - begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung dargelegt werden. Der Hinweis der Behörde auf das diesbezügliche "Verlangen" der Amtsärztin reicht dafür nicht (Hinweis hg. E vom
  10. April 2002, 2001/11/0009).

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