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{'item': '2009/11/0074'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2012 Geschäftszahl2009/11/0074 RechtssatzAus der im Bewilligungsbescheid nach dem Slbg KinderbetreuungsG angegebenen Höchstzahl gleichzeitig anwesender Kinder kann nicht darauf geschlossen werden, dass für alle auf diese Weise innerhalb eines Tages - höchstens und rechtmäßig - betreubaren Kinder - bei Offenhalten der Tagesbetreuungseinrichtung durch 50 Stunden pro Woche - auch Förderung zu gewähren wäre. Wenn § 10 Abs. 1 des Slbg KinderbetreuungsG 2007 unter ganztägiger Betreuung ausdrücklich eine Betreuung für 31 bis 40 Wochenstunden versteht und für das regelmäßige Offenhalten über 40 Wochenstunden hinaus ohnehin zusätzliche Förderungsbeträge (pro Kind und Monat) vorsieht, so ist in systematischer Sicht davon auszugehen, dass "Betreuungsplätze", deren Anzahl gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. von den Gemeinden in ihren Bedarfsfeststellungsbescheiden festzulegen ist, Plätze für eine (höchstens) ganztägige Betreuung im Sinne des § 10 Abs. 1 leg. cit. sind. Die Rechtsansicht der Behörde, aus der Zahl der festgelegten Betreuungsplätze ergebe sich das Höchstausmaß der Förderung derart, dass pro Betreuungsplatz Förderung nur im Ausmaß des (vom Land zu leistenden Anteils des) Fördersatzes für eine ganztägige Betreuung gewährt werden dürfe, ist daher ebensowenig zu beanstanden wie ihre Vorgangsweise Dreiviertel-Betreuungen, Halbbetreuungen und Viertelbetreuungen jeweils als Prozentsätze von ganztägigen Betreuungen zu veranschlagen.Aus der im Bewilligungsbescheid nach dem Slbg KinderbetreuungsG angegebenen Höchstzahl gleichzeitig anwesender Kinder kann nicht darauf geschlossen werden, dass für alle auf diese Weise innerhalb eines Tages - höchstens und rechtmäßig - betreubaren Kinder - bei Offenhalten der Tagesbetreuungseinrichtung durch 50 Stunden pro Woche - auch Förderung zu gewähren wäre. Wenn Paragraph 10, Absatz eins, des Slbg KinderbetreuungsG 2007 unter ganztägiger Betreuung ausdrücklich eine Betreuung für 31 bis 40 Wochenstunden versteht und für das regelmäßige Offenhalten über 40 Wochenstunden hinaus ohnehin zusätzliche Förderungsbeträge (pro Kind und Monat) vorsieht, so ist in systematischer Sicht davon auszugehen, dass "Betreuungsplätze", deren Anzahl gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. von den Gemeinden in ihren Bedarfsfeststellungsbescheiden festzulegen ist, Plätze für eine (höchstens) ganztägige Betreuung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. sind. Die Rechtsansicht der Behörde, aus der Zahl der festgelegten Betreuungsplätze ergebe sich das Höchstausmaß der Förderung derart, dass pro Betreuungsplatz Förderung nur im Ausmaß des (vom Land zu leistenden Anteils des) Fördersatzes für eine ganztägige Betreuung gewährt werden dürfe, ist daher ebensowenig zu beanstanden wie ihre Vorgangsweise Dreiviertel-Betreuungen, Halbbetreuungen und Viertelbetreuungen jeweils als Prozentsätze von ganztägigen Betreuungen zu veranschlagen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/11/0080 2011/11/0117 2011/11/0116 2011/11/0115

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.