RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2011 Geschäftszahl2009/11/0178 RechtssatzAuf die Unterscheidung zwischen kurativer und sachverständiger Tätigkeit kommt es hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nicht an. Selbst wenn der Arzt im Heeresspital nur als Amtssachverständiger der Militärbehörden tätig und daher gemäß § 41 Abs. 7 ÄrzteG 1998 den Amtsärzten gleichgestellt wäre, unterläge er angesichts seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit auch mit seinem Gehalt als Militärarzt der Beitragspflicht. Dies ergibt sich aus der nach der - eine frühere Fassung des Ärztegesetzes betreffenden - Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gebotenen restriktiven Interpretation des § 41 Abs. 5 ÄrzteG 1998 (vgl. das E VfSlg. 6947/1972 zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 42 Abs. 5 ÄrzteG idF der Novelle BGBl. 50/1964; die Auslegung dieser Bestimmung stand im Zusammenhang mit der Prüfung des § 45a Abs. 1 ÄrzteG idF der Novelle BGBl. 229/1969, der dem vorliegend ebenfalls anzuwendenden § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 inhaltlich gleicht), welche auf folgenden Erwägungen beruht: Die in § 41 Abs. 4 ÄrzteG 1998 statuierte Ausnahme der Amtsärzte vom Anwendungsbereich des ÄrzteG 1998 bedeutet lediglich ihre Ausnahme von der - sich normalerweise aus der Standeszugehörigkeit ergebenden - Kammerangehörigkeit, um allfällige Pflichtenkollisionen zu vermeiden, ohne jedoch ihre Standeszugehörigkeit als solche zu berühren. Aus § 41 Abs. 5 ÄrzteG 1998 kann daher für auch freiberuflich tätige - und als solche der Ärztekammer angehörende - Amtsärzte keine "teilweise" Standeszugehörigkeit und folglich auch keine teilweise Kammerangehörigkeit herausgelesen werden, die eine Beitragspflicht nur hinsichtlich der freiberuflich erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit rechtfertigen würde. Amtsärzte, die auch eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und daher ordentliche Kammerangehörige sind, haben somit Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nach Maßgabe ihrer gesamten aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einnahmen zu entrichten (Hinweis E vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.