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{'item': '2009/11/0198'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.01.2012 Geschäftszahl2009/11/0198 RechtssatzAus den Gesetzesmaterialien (RV 610 BlgNR

  1. GP, 6 zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2008) zum TabakG 1995 ergibt sich, dass der vom Gesetzgeber intendierte Nichtraucherschutz möglichst lückenlos bestehen und nur durch das kurze Öffnen und Schließen einer Tür beim Wechsel zwischen Raucherraum und Nichtraucherbereich unterbrochen werden soll. Eine den Raucherraum mit dem übrigen Gastronomiebetrieb verbindende Tür ist daher außer zum kurzen Durchschreiten geschlossen zu halten. Angesichts des Ziels, einen möglichst lückenlosen Nichtraucherschutz zu erreichen, kann aber nichts anderes für die Frage gelten, unter welchen Voraussetzungen die Sonderbestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie im Verhältnis zu den allgemeinen Nichtraucherschutzregeln für Räume öffentlicher Orte anzuwenden sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof im (ebenfalls einen Gastronomiebetrieb in einem Einkaufszentrum betreffenden) E vom
  2. September 2010, 2009/11/0209, klarstellte, bezieht sich § 13a TabakG 1995 "nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind", also in Räumen, die mit einer Tür - außer zum kurzen Durchschreiten - verschlossen sind. Fehlt eine dem entsprechende Abtrennung, so bleibt es bei der Grundregel des § 13 Abs. 1 TabakG 1995, sodass im gesamten Gastronomiebetrieb (als Teil eines öffentlichen Ortes nach § 13 Abs. 1 TabakG 1995) nicht geraucht werden darf.Aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 610 BlgNR
  3. GP, 6 zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,) zum TabakG 1995 ergibt sich, dass der vom Gesetzgeber intendierte Nichtraucherschutz möglichst lückenlos bestehen und nur durch das kurze Öffnen und Schließen einer Tür beim Wechsel zwischen Raucherraum und Nichtraucherbereich unterbrochen werden soll. Eine den Raucherraum mit dem übrigen Gastronomiebetrieb verbindende Tür ist daher außer zum kurzen Durchschreiten geschlossen zu halten. Angesichts des Ziels, einen möglichst lückenlosen Nichtraucherschutz zu erreichen, kann aber nichts anderes für die Frage gelten, unter welchen Voraussetzungen die Sonderbestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie im Verhältnis zu den allgemeinen Nichtraucherschutzregeln für Räume öffentlicher Orte anzuwenden sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof im (ebenfalls einen Gastronomiebetrieb in einem Einkaufszentrum betreffenden) E vom
  4. September 2010, 2009/11/0209, klarstellte, bezieht sich Paragraph 13 a, TabakG 1995 "nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind", also in Räumen, die mit einer Tür - außer zum kurzen Durchschreiten - verschlossen sind. Fehlt eine dem entsprechende Abtrennung, so bleibt es bei der Grundregel des Paragraph 13, Absatz eins, TabakG 1995, sodass im gesamten Gastronomiebetrieb (als Teil eines öffentlichen Ortes nach Paragraph 13, Absatz eins, TabakG 1995) nicht geraucht werden darf. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/11/0252 E
  5. Jänner 2012 2010/11/0168 E
  6. Jänner 2012 2010/11/0219 E
  7. Jänner 2012

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.