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{'item': '2009/11/0223'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2011 Geschäftszahl2009/11/0223 RechtssatzBei § 5 Abs. 1 BEinstG kommt es einerseits darauf an, dass der Begünstigte "eingestellt" (§ 1 Abs. 1 BEinstG) bzw. "beschäftigt" (§ 5 Abs. 1 BEinstG) ist, was dann der Fall ist, wenn ein aufrechter Arbeitsvertrag vorliegt. Hinzu tritt die Voraussetzung, dass der begünstigte Behinderte "nach § 7 BEinstG entlohnt" wird, was (im Hinblick auf die letztgenannte Bestimmung) dann der Fall ist, wenn dem Behinderten im Arbeitsvertrag der gleiche Entgeltanspruch "gesichert" ist wie einem nicht behinderten Arbeitnehmer (Hinweis E vom

  1. Oktober 1990, 90/09/0075). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Arbeitsvertrag der begünstigten Behinderten im hier maßgebenden Kalenderjahr 2007 aufrecht war und dass ihr unbeschadet ihrer Karenz im Arbeitsvertrag ein Entgeltanspruch in jener Höhe "gesichert" war, wie er auch einem nicht behinderten Arbeitnehmer zusteht. Außerdem wurde die Erbringung der Dienstleistungen aus in der Sphäre der begünstigten Behinderten gelegenen Gründen verhindert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Wegfall der Entgeltszahlungen des Dienstgebers an die begünstigte Behinderte für die Zeit des Kindergeldbezuges die Anrechenbarkeit dieser Behinderten auf die Pflichtzahl unberührt ließ. Vor diesem Hintergrund wäre im Rahmen der Vorschreibung der Ausgleichstaxe die begünstigte Behinderte auch für die Zeit ihrer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz auf die Pflichtzahl gemäß § 5 Abs. 1 BEinstG anzurechnen gewesen.Bei Paragraph 5, Absatz eins, BEinstG kommt es einerseits darauf an, dass der Begünstigte "eingestellt" (Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG) bzw. "beschäftigt" (Paragraph 5, Absatz eins, BEinstG) ist, was dann der Fall ist, wenn ein aufrechter Arbeitsvertrag vorliegt. Hinzu tritt die Voraussetzung, dass der begünstigte Behinderte "nach Paragraph 7, BEinstG entlohnt" wird, was (im Hinblick auf die letztgenannte Bestimmung) dann der Fall ist, wenn dem Behinderten im Arbeitsvertrag der gleiche Entgeltanspruch "gesichert" ist wie einem nicht behinderten Arbeitnehmer (Hinweis E vom
  2. Oktober 1990, 90/09/0075). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Arbeitsvertrag der begünstigten Behinderten im hier maßgebenden Kalenderjahr 2007 aufrecht war und dass ihr unbeschadet ihrer Karenz im Arbeitsvertrag ein Entgeltanspruch in jener Höhe "gesichert" war, wie er auch einem nicht behinderten Arbeitnehmer zusteht. Außerdem wurde die Erbringung der Dienstleistungen aus in der Sphäre der begünstigten Behinderten gelegenen Gründen verhindert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Wegfall der Entgeltszahlungen des Dienstgebers an die begünstigte Behinderte für die Zeit des Kindergeldbezuges die Anrechenbarkeit dieser Behinderten auf die Pflichtzahl unberührt ließ. Vor diesem Hintergrund wäre im Rahmen der Vorschreibung der Ausgleichstaxe die begünstigte Behinderte auch für die Zeit ihrer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz auf die Pflichtzahl gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BEinstG anzurechnen gewesen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/11/0114 E
  3. April 2012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.