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{'item': '2009/11/0263'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2011 Geschäftszahl2009/11/0263 RechtssatzUnabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG 1997 unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG 1997 (Hinweis E vom 14. September 2004, 2004/11/0134). Diesbezüglich führt die Behörde die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers gemäß § 28a und § 27 SMG ins Treffen. Obwohl diese in der demonstrativen (Hinweis E vom 21. November 2006, 2005/11/0168, mwN) Aufzählung des § 7 Abs. 3 FSG 1997 nicht ausdrücklich angeführt sind (vgl. auch § 42 FSG 1997), liegt gegenständlich dennoch eine bestimmte Tatsache im genannten Sinne vor, weil das Verbot der Inverkehrsetzung einer großen Menge Suchtgift, das bis zur Suchtmittelgesetz - Novelle 2007 durch § 28 Abs. 2 (bzw. bei qualifizierten Delikten in den Abs. 3 bis 5) SMG 1997 sanktioniert war, seit dieser Novelle in § 28a Abs. 1 (bzw. bei qualifizierten Delikten in Abs. 2

  1. ff)geregelt ist. Die, soweit für den vorliegenden Fall wesentlich, Gleichartigkeit dieser Bestimmungen ergibt sich nicht nur aus der Gegenüberstellung der Tatbestände, sondern auch aus den Erläuterungen zur Suchtmittelgesetz - Novelle 2007, wonach der "neue § 28a … den Abs. 2 bis 5 des geltenden § 28" entspricht (RV 301 BlgNR XXIII. GP, Seite 17). Eine Anpassung des § 7 Abs. 3 Z. 11 FSG 1997 an die Suchtmittelgesetz-Novelle 2007 ist offenbar versehentlich unterblieben.Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997 unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 (Hinweis E vom 14. September 2004, 2004/11/0134). Diesbezüglich führt die Behörde die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28 a und Paragraph 27, SMG ins Treffen. Obwohl diese in der demonstrativen (Hinweis E vom 21. November 2006, 2005/11/0168, mwN) Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 nicht ausdrücklich angeführt sind vergleiche auch Paragraph 42, FSG 1997), liegt gegenständlich dennoch eine bestimmte Tatsache im genannten Sinne vor, weil das Verbot der Inverkehrsetzung einer großen Menge Suchtgift, das bis zur Suchtmittelgesetz - Novelle 2007 durch Paragraph 28, Absatz 2, (bzw. bei qualifizierten Delikten in den Absatz 3 bis 5) SMG 1997 sanktioniert war, seit dieser Novelle in Paragraph 28 a, Absatz eins, (bzw. bei qualifizierten Delikten in Absatz 2,
  2. ff)geregelt ist. Die, soweit für den vorliegenden Fall wesentlich, Gleichartigkeit dieser Bestimmungen ergibt sich nicht nur aus der Gegenüberstellung der Tatbestände, sondern auch aus den Erläuterungen zur Suchtmittelgesetz - Novelle 2007, wonach der "neue Paragraph 28 a, … den Absatz 2 bis 5 des geltenden Paragraph 28, entspricht Regierungsvorlage 301 BlgNR römisch 23 . GP, Seite 17). Eine Anpassung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG 1997 an die Suchtmittelgesetz-Novelle 2007 ist offenbar versehentlich unterblieben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.