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{'item': 'AW 2009/12/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.06.2009 GeschäftszahlAW 2009/12/0005 RechtssatzNichtstattgebung - Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 - Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des

  1. März 2009 gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Der Beschwerdeführer erblickt den mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil im Verlust von "Einnahmequellen", was zur "Existenzgefährdung" führe. Zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG ist es erforderlich, zu konkretisieren, worin für den Beschwerdeführer der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Darlegung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) wäre der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt, zu prüfen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides - im Beschwerdefall der (bei einem allfälligen Beschwerdeerfolg vorübergehende) Entfall der Differenz zwischen den im Aktiv- und den im Ruhestand bezogenen Geldleistungen - für den Beschwerdeführer einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. den hg. Beschluss vom
  2. April 2009, Zl. AW 2009/12/0004, mwN). Diesem Konkretisierungsgebot genügt der vorliegende Antrag nicht. Anders als der Beschwerdeführer meint, drohte für den Fall der Erfolglosigkeit der Beschwerde dem Bund im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unwiederbringlicher Nachteil dergestalt, dass diesfalls in Verbindung mit § 14 Abs. 6 BDG 1979 die Ruhestandsversetzung aufgeschoben und der Antragsteller weiterhin - unwiderruflich - Aktivbezüge für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhielte (vgl. den zitierten Beschluss vom
  3. April 2009).Nichtstattgebung - Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 - Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des
  4. März 2009 gemäß Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Der Beschwerdeführer erblickt den mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil im Verlust von "Einnahmequellen", was zur "Existenzgefährdung" führe. Zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist es erforderlich, zu konkretisieren, worin für den Beschwerdeführer der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Darlegung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) wäre der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt, zu prüfen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides - im Beschwerdefall der (bei einem allfälligen Beschwerdeerfolg vorübergehende) Entfall der Differenz zwischen den im Aktiv- und den im Ruhestand bezogenen Geldleistungen - für den Beschwerdeführer einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche den hg. Beschluss vom
  5. April 2009, Zl. AW 2009/12/0004, mwN). Diesem Konkretisierungsgebot genügt der vorliegende Antrag nicht. Anders als der Beschwerdeführer meint, drohte für den Fall der Erfolglosigkeit der Beschwerde dem Bund im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unwiederbringlicher Nachteil dergestalt, dass diesfalls in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 6, BDG 1979 die Ruhestandsversetzung aufgeschoben und der Antragsteller weiterhin - unwiderruflich - Aktivbezüge für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhielte vergleiche den zitierten Beschluss vom
  6. April 2009).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.