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{'item': '2009/12/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2010 Geschäftszahl2009/12/0008 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/12/0092 E

  1. März 2009 RS 14 Hier: Anspruch auf Gewährung eines Sabbatical nach § 78e BDG 1979.Hier: Anspruch auf Gewährung eines Sabbatical nach Paragraph 78 e, BDG
  2. StammrechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  3. September 2002, Zl. 2001/12/0131, VwSlg 15911 A/2002, zwar festgehalten, dass die personalführenden Stellen von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch machen müssen und ihre mangelnde Bereitschaft, dies zu tun, einem Beamten nicht als wichtiges dienstliches Interesse entgegen gehalten werden kann; ferner wurde festgehalten, dass die bloße Berufung auf den Stellenplan als Begründung für eine unzureichende Personalausstattung nicht ausreicht, weil der Budgetgesetzgeber davon ausgeht, dass die Aufgaben mit den im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen zu erfüllen seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben des Bundesfinanzgesetzes im Allgemeinen und des Stellenplanes (Personalplanes) bei der Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen, die der Bewilligung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen stehen können, unbeachtlich seien. Vielmehr ist wegen der ausdrücklichen Voraussetzung des Fehlens entgegen stehender wichtiger dienstlicher Interessen davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 1 BDG 1979 grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen kann; dabei haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  4. September 2002, Zl. 2001/12/0131, VwSlg 15911 A/2002, zwar festgehalten, dass die personalführenden Stellen von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch machen müssen und ihre mangelnde Bereitschaft, dies zu tun, einem Beamten nicht als wichtiges dienstliches Interesse entgegen gehalten werden kann; ferner wurde festgehalten, dass die bloße Berufung auf den Stellenplan als Begründung für eine unzureichende Personalausstattung nicht ausreicht, weil der Budgetgesetzgeber davon ausgeht, dass die Aufgaben mit den im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen zu erfüllen seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben des Bundesfinanzgesetzes im Allgemeinen und des Stellenplanes (Personalplanes) bei der Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen, die der Bewilligung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen stehen können, unbeachtlich seien. Vielmehr ist wegen der ausdrücklichen Voraussetzung des Fehlens entgegen stehender wichtiger dienstlicher Interessen davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen kann; dabei haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.