RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2009 Geschäftszahl2009/12/0009 RechtssatzAnknüpfungspunkt des Rechtsschutzes des Beamten und damit auch für eine die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach § 41a Abs. 5 letzter Satz BDG 1979 ausschließende Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt ist, dass die Dienstbehörde dem Beamten entweder durch Erlassung eines Bescheides oder durch eine Weisung entgegentritt, mit dem bzw. der eine Änderung im Verwendungsbild des Beamten herbeigeführt wird. Während damit im ersten Fall dem Beamten die Möglichkeit eröffnet ist, einen solchen Bescheid im Wege der Berufung bei der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zu bekämpfen, ist ihm im zweiten Fall der Erteilung einer Weisung der Rechtsschutz eröffnet, einen Bescheid über einen Feststellungsantrag zu erwirken, dass die Befolgung der Weisung des Beamten nicht zu seinen Dienstpflichten zählt, weil die Personalmaßnahme ihrem Gehalt nach mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, der wiederum bei der Berufungskommission anfechtbar ist.Anknüpfungspunkt des Rechtsschutzes des Beamten und damit auch für eine die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 41 a, Absatz 5, letzter Satz BDG 1979 ausschließende Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt ist, dass die Dienstbehörde dem Beamten entweder durch Erlassung eines Bescheides oder durch eine Weisung entgegentritt, mit dem bzw. der eine Änderung im Verwendungsbild des Beamten herbeigeführt wird. Während damit im ersten Fall dem Beamten die Möglichkeit eröffnet ist, einen solchen Bescheid im Wege der Berufung bei der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zu bekämpfen, ist ihm im zweiten Fall der Erteilung einer Weisung der Rechtsschutz eröffnet, einen Bescheid über einen Feststellungsantrag zu erwirken, dass die Befolgung der Weisung des Beamten nicht zu seinen Dienstpflichten zählt, weil die Personalmaßnahme ihrem Gehalt nach mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, der wiederum bei der Berufungskommission anfechtbar ist. Ein behaupteter "faktischer" Entzug von Aufgaben fällt nicht unter ein solches dienstbehördliches Handeln. Vor diesem Hintergrund fehlt der begehrten Feststellung einer fortbestehenden dienstrechtlichen Identität eines Arbeitsplatzes sowie der Rechtswidrigkeit einer auf diesen Arbeitsplatz gerichteten Ausschreibung der notwendige Bezug zu einer dem Beamten gegenüber gesetzten Personalmaßnahme, sodass eine Angelegenheit im Sinn des § 41a Abs. 6 BDG 1979 nicht vorliegt und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach § 41a Abs. 5 letzter Satz BDG 1979 ausgeschlossen ist.Ein behaupteter "faktischer" Entzug von Aufgaben fällt nicht unter ein solches dienstbehördliches Handeln. Vor diesem Hintergrund fehlt der begehrten Feststellung einer fortbestehenden dienstrechtlichen Identität eines Arbeitsplatzes sowie der Rechtswidrigkeit einer auf diesen Arbeitsplatz gerichteten Ausschreibung der notwendige Bezug zu einer dem Beamten gegenüber gesetzten Personalmaßnahme, sodass eine Angelegenheit im Sinn des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 nicht vorliegt und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach Paragraph 41 a, Absatz 5, letzter Satz BDG 1979 ausgeschlossen ist. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/12/0011 E 16. Dezember 2009
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.