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{'item': '2009/12/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.11.2010 Geschäftszahl2009/12/0023 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom

  1. Mai 2000, Zl. 95/12/0353, ausgeführt hat, habe er zu § 24 Abs. 1 GehG 1956, der durch die später durch die
  2. Gehaltsgesetz-Novelle erfolgte Einfügung der §§ 24a bis 24c für den speziellen Bereich der Natural- und Dienstwohnungen als Unterfall der Sachleistungen konkretisiert wurde, mehrfach ausgesprochen, dass der Bund nach Möglichkeit die ihm erwachsenden Kosten ersetzt erhalten, also aus der Vergabe von Naturalwohnungen keinen finanziellen Nachteil erleiden solle (vgl. auch § 24b Abs. 1 GehG 1956). Zwar fehle es bezüglich der Betriebskosten in § 24b GehG 1956 an einer ausdrücklichen Bestimmung, wie sie in § 24a Abs. 2 Z. 1 GehG 1956 für die Grundvergütung (bei einer angemieteten Wohnung) getroffen worden sei. Das in § 24a Abs. 2 Z. 1 GehG 1956 zum Ausdruck gebrachte Regelungsprinzip sei aber ein allgemeines. Es lasse sich auch hier kein überzeugender sachlicher Grund dafür finden, der eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Vergütungskomponenten (hier: Grundvergütung einerseits und Betriebskosten andererseits) rechtfertigen würde, insbesondere eine Überwälzung der Betriebskosten der vom Bund an den Vermieter unter diesem Titel bezahlten Leistungen an den Naturalwohnungsbenützer, ohne dass dieser im Naturalwohnungsverhältnis die Gesetzmäßigkeit dieser ihm aliquot angerechneten Leistung in Frage stellen könnte.Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom
  3. Mai 2000, Zl. 95/12/0353, ausgeführt hat, habe er zu Paragraph 24, Absatz eins, GehG 1956, der durch die später durch die
  4. Gehaltsgesetz-Novelle erfolgte Einfügung der Paragraphen 24 a bis 24 c für den speziellen Bereich der Natural- und Dienstwohnungen als Unterfall der Sachleistungen konkretisiert wurde, mehrfach ausgesprochen, dass der Bund nach Möglichkeit die ihm erwachsenden Kosten ersetzt erhalten, also aus der Vergabe von Naturalwohnungen keinen finanziellen Nachteil erleiden solle vergleiche auch Paragraph 24 b, Absatz eins, GehG 1956). Zwar fehle es bezüglich der Betriebskosten in Paragraph 24 b, GehG 1956 an einer ausdrücklichen Bestimmung, wie sie in Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 für die Grundvergütung (bei einer angemieteten Wohnung) getroffen worden sei. Das in Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 zum Ausdruck gebrachte Regelungsprinzip sei aber ein allgemeines. Es lasse sich auch hier kein überzeugender sachlicher Grund dafür finden, der eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Vergütungskomponenten (hier: Grundvergütung einerseits und Betriebskosten andererseits) rechtfertigen würde, insbesondere eine Überwälzung der Betriebskosten der vom Bund an den Vermieter unter diesem Titel bezahlten Leistungen an den Naturalwohnungsbenützer, ohne dass dieser im Naturalwohnungsverhältnis die Gesetzmäßigkeit dieser ihm aliquot angerechneten Leistung in Frage stellen könnte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.