RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.2009 Geschäftszahl2009/12/0056 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/12/0136 B
- Dezember 2006 RS 2 hier: ohne den letzten Satz; gilt auch für LDHG 1978 idF LGBl. 7/2008hier: ohne den letzten Satz; gilt auch für LDHG 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2008, StammrechtssatzIm Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
- April 2003, Zlen. 2003/12/0014, 0015, sowie die hg. Beschlüsse vom
- Juni 2003, Zl. 2003/12/0013, und vom
- November 2005, Zl. 2005/12/0216). Eine solche rechtliche Verdichtung kann - unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im vorliegenden Fall weder aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 6 LDG 1984 noch aus dem Wr LDHG 1978 abgeleitet werden. Die im Beschwerdefall maßgebenden Normen sehen eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinn des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht vor, nachdem das Land Wien (der Landesgesetzgeber) von der ihm in § 4 Abs. 6 LDG 1984 eingeräumten Möglichkeit der Festlegung zusätzlicher Auswahlkriterien keinen Gebrauch gemacht hat.Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
- April 2003, Zlen. 2003/12/0014, 0015, sowie die hg. Beschlüsse vom
- Juni 2003, Zl. 2003/12/0013, und vom
- November 2005, Zl. 2005/12/0216). Eine solche rechtliche Verdichtung kann - unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im vorliegenden Fall weder aus den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 6 LDG 1984 noch aus dem Wr LDHG 1978 abgeleitet werden. Die im Beschwerdefall maßgebenden Normen sehen eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinn des Paragraph 8, AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht vor, nachdem das Land Wien (der Landesgesetzgeber) von der ihm in Paragraph 4, Absatz 6, LDG 1984 eingeräumten Möglichkeit der Festlegung zusätzlicher Auswahlkriterien keinen Gebrauch gemacht hat.
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