RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.09.2010 Geschäftszahl2009/12/0191 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/12/0159 E
- September 2007 RS 1 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende) StammrechtssatzMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs ist der Zeitpunkt der Gutschrift des Gehalts am Konto des Beamten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- April 1983, Zl. 82/12/0007, und vom
- Jänner 1986, Zl. 85/12/0074). Grundsätzlich gilt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs die so genannte Theorie der objektiven Erkennbarkeit. Guter Glaube iSd § 13a Abs. 1 GehG fehlt demnach schon dann, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1986, Zl. 85/12/0003). Guter Glaube fehlt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Empfangnahme zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte aber am Weiterbestand dieses Titels ernsthaft zweifeln musste (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 1993, Zl. 89/12/0062). (Eine vergleichbare Überlegung kommt auch hier bei Auszahlung des Gehalts im Voraus gemäß § 7 Abs. 1 GehG zum Tragen. Auch wenn im Zeitpunkt des Empfanges der Zahlung des Dezembergehalts ein Anspruch darauf bestand, setzte Gutgläubigkeit weiters voraus, dass der Beamte keine ernsthaften Zweifel am Fortbestand der Gebührlichkeit hätte haben müssen. Solche Zweifel wären aber dann angezeigt, wenn sich der Beamte schon bei Empfang dieser Leistung mit dem Gedanken getragen hätte, der ihm zu diesem Zeitpunkt schon zugegangenen Weisung nicht Folge zu leisten, und sein Gesundheitszustand (einschließlich des Zustandes seiner psychischen Gesundheit) so beschaffen war, dass ihm der mit der genannten Weisung aufgetragene Arztbesuch auch zumutbar war. War der Gesundheitszustand des Beamten bei Empfang der Zahlung für Dezember hingegen dergestalt, dass der aufgetragene Arztbesuch unzumutbar war, bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für einen möglichen Entfall der Gebührlichkeit von Teilen des Dezembergehaltes durch die absehbare Unterlassung des Arztbesuches.)Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs ist der Zeitpunkt der Gutschrift des Gehalts am Konto des Beamten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- April 1983, Zl. 82/12/0007, und vom
- Jänner 1986, Zl. 85/12/0074). Grundsätzlich gilt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs die so genannte Theorie der objektiven Erkennbarkeit. Guter Glaube iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG fehlt demnach schon dann, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1986, Zl. 85/12/0003). Guter Glaube fehlt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Empfangnahme zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte aber am Weiterbestand dieses Titels ernsthaft zweifeln musste vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 1993, Zl. 89/12/0062). (Eine vergleichbare Überlegung kommt auch hier bei Auszahlung des Gehalts im Voraus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GehG zum Tragen. Auch wenn im Zeitpunkt des Empfanges der Zahlung des Dezembergehalts ein Anspruch darauf bestand, setzte Gutgläubigkeit weiters voraus, dass der Beamte keine ernsthaften Zweifel am Fortbestand der Gebührlichkeit hätte haben müssen. Solche Zweifel wären aber dann angezeigt, wenn sich der Beamte schon bei Empfang dieser Leistung mit dem Gedanken getragen hätte, der ihm zu diesem Zeitpunkt schon zugegangenen Weisung nicht Folge zu leisten, und sein Gesundheitszustand (einschließlich des Zustandes seiner psychischen Gesundheit) so beschaffen war, dass ihm der mit der genannten Weisung aufgetragene Arztbesuch auch zumutbar war. War der Gesundheitszustand des Beamten bei Empfang der Zahlung für Dezember hingegen dergestalt, dass der aufgetragene Arztbesuch unzumutbar war, bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für einen möglichen Entfall der Gebührlichkeit von Teilen des Dezembergehaltes durch die absehbare Unterlassung des Arztbesuches.)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.