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{'item': '2009/12/0201'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2009 Geschäftszahl2009/12/0201 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/12/0235 B

  1. September 2002 VwSlg 15914 A/2002 RS 2 StammrechtssatzDie Behörde, bei der ein Devolutionsantrag eingebracht wird, für den sie nicht zuständig ist, hat diesen gem § 6 und § 73 Abs. 2 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. die - insofern neue - Rechtslage des § 73 Abs. 2 AVG, durch die das Erfordernis einer unmittelbaren Einbringung eines Devolutionsantrages bei der Oberbehörde weggefallen ist und die Erläuterungen zur Neufassung dieser Bestimmung, AB 1167 BlgNR
  2. GP, zu Z. 40); eine darüber hinausgehende Befugnis, etwa zur Zurückweisung des Devolutionsantrages mangels Zuständigkeit, kommt ihr hingegen nicht zu (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  3. Mai 1996, Zl. 94/05/0370). Die letztgenannte Rechtsprechung zur Verpflichtung, die an die unzuständige Berufungsbehörde gerichtete Berufung gem § 6 AVG an die zuständige Berufungsbehörde weiter zu leiten, ist auf Devolutionsanträge zu übertragen. Dies gilt auch dann, wenn diese nicht bloß bei der unzuständigen Behörde eingebracht wurden, sondern auch dann, wenn der Antragsteller den Übergang der Entscheidungspflicht auf eine Behörde geltend macht, die nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. Auch in diesem Fall ist der Devolutionsantrag gem § 6 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde weiter zu leiten und bewirkt (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) mit seinem Einlangen bei dieser den Übergang der Zuständigkeit auf sie.Die Behörde, bei der ein Devolutionsantrag eingebracht wird, für den sie nicht zuständig ist, hat diesen gem Paragraph 6 und Paragraph 73, Absatz 2, AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten vergleiche die - insofern neue - Rechtslage des Paragraph 73, Absatz 2, AVG, durch die das Erfordernis einer unmittelbaren Einbringung eines Devolutionsantrages bei der Oberbehörde weggefallen ist und die Erläuterungen zur Neufassung dieser Bestimmung, Ausschussbericht 1167 BlgNR
  4. GP, zu Ziffer 40,); eine darüber hinausgehende Befugnis, etwa zur Zurückweisung des Devolutionsantrages mangels Zuständigkeit, kommt ihr hingegen nicht zu vergleiche in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  5. Mai 1996, Zl. 94/05/0370). Die letztgenannte Rechtsprechung zur Verpflichtung, die an die unzuständige Berufungsbehörde gerichtete Berufung gem Paragraph 6, AVG an die zuständige Berufungsbehörde weiter zu leiten, ist auf Devolutionsanträge zu übertragen. Dies gilt auch dann, wenn diese nicht bloß bei der unzuständigen Behörde eingebracht wurden, sondern auch dann, wenn der Antragsteller den Übergang der Entscheidungspflicht auf eine Behörde geltend macht, die nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. Auch in diesem Fall ist der Devolutionsantrag gem Paragraph 6, AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde weiter zu leiten und bewirkt (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) mit seinem Einlangen bei dieser den Übergang der Zuständigkeit auf sie.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.