RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.02.2009 GeschäftszahlAW 2009/13/0001 RechtssatzAbweisung - Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für Jänner 2006 bis Juli 2008 - Dem Vorbringen des (gemäß § 292 BAO) beschwerdeführenden Finanzamtes zur Folge hat es von der mitbeteiligten Partei Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum von Jänner 2006 bis Juli 2008 in der Höhe von insgesamt 6.311,60 EUR gemäß § 26 FamLAG 1967 zurückgefordert. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einer Berufung der mitbeteiligten Partei insoweit Folge gegeben, als sie den vor ihr bekämpften erstinstanzlichen Bescheid des beschwerdeführenden Finanzamtes, soweit er die Monate Jänner 2006 bis September 2006 erfasst, ersatzlos aufgehoben hat. Soweit die belangte Behörde den eine Rückforderung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen aussprechenden Bescheid des Finanzamtes ersatzlos aufgehoben hat, beschränkt das beschwerdeführende Finanzamt die Begründung seines Antrages, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, darauf, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse daran bestünde, "ohne gesetzliche Grundlage zuerkannte Familienbeihilfenbeträge nicht zur Auszahlung zu bringen". Es wäre für das beschwerdeführende Finanzamt mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, die ausgezahlten Beträge in Folge wieder zurückzufordern. Damit verkennt das beschwerdeführende Finanzamt völlig, dass es im Beschwerdefall nicht um die Gewährung und Auszahlung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen geht, welche bei Obsiegen des Finanzamtes vor dem Verwaltungsgerichtshof dann wieder zurückgefordert werden müssten, sondern um die Rückforderung bereits ausbezahlter Beträge. Worin ein unverhältnismäßiger Nachteil für das beschwerdeführende Finanzamt bestünde, den Bescheid des Finanzamtes über Rückforderung der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge nicht unverzüglich, sondern erst nach dem vom beschwerdeführenden Finanzamt erhofften Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vollziehen zu können, legt es nicht dar. Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand -Abweisung - Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für Jänner 2006 bis Juli 2008 - Dem Vorbringen des (gemäß Paragraph 292, BAO) beschwerdeführenden Finanzamtes zur Folge hat es von der mitbeteiligten Partei Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum von Jänner 2006 bis Juli 2008 in der Höhe von insgesamt 6.311,60 EUR gemäß Paragraph 26, FamLAG 1967 zurückgefordert. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einer Berufung der mitbeteiligten Partei insoweit Folge gegeben, als sie den vor ihr bekämpften erstinstanzlichen Bescheid des beschwerdeführenden Finanzamtes, soweit er die Monate Jänner 2006 bis September 2006 erfasst, ersatzlos aufgehoben hat. Soweit die belangte Behörde den eine Rückforderung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen aussprechenden Bescheid des Finanzamtes ersatzlos aufgehoben hat, beschränkt das beschwerdeführende Finanzamt die Begründung seines Antrages, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, darauf, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse daran bestünde, "ohne gesetzliche Grundlage zuerkannte Familienbeihilfenbeträge nicht zur Auszahlung zu bringen". Es wäre für das beschwerdeführende Finanzamt mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, die ausgezahlten Beträge in Folge wieder zurückzufordern. Damit verkennt das beschwerdeführende Finanzamt völlig, dass es im Beschwerdefall nicht um die Gewährung und Auszahlung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen geht, welche bei Obsiegen des Finanzamtes vor dem Verwaltungsgerichtshof dann wieder zurückgefordert werden müssten, sondern um die Rückforderung bereits ausbezahlter Beträge. Worin ein unverhältnismäßiger Nachteil für das beschwerdeführende Finanzamt bestünde, den Bescheid des Finanzamtes über Rückforderung der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge nicht unverzüglich, sondern erst nach dem vom beschwerdeführenden Finanzamt erhofften Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vollziehen zu können, legt es nicht dar. Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand - wobei dahingestellt sein kann, ob ein solcher überhaupt einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Behörde bedeuten würde - kann in der lediglich möglicherweise späteren Vollziehung des Bescheides nicht gelegen sein.
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