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{'item': '2009/13/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2012 Geschäftszahl2009/13/0012 RechtssatzEine doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 dEStG liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer "außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält," beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort "wohnt". Diese oder eine gleichlautende Regelung steht in Österreich nicht in Geltung, und das Gesetz stellt auch nicht explizit auf das Vorliegen einer "doppelten Haushaltsführung" ab. Zu prüfen ist das Vorliegen von "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 unter Berücksichtigung der im vorliegenden Zusammenhang vor allem zu beachtenden Abzugsverbote des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und e EStG

  1. Es trifft zu, dass bei der danach - ohne Sonderregelung von der Art der zitierten Bestimmung des dEStG - vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum EStG 1988, soweit sie sich auf derartige Aufwendungen alleinstehender Arbeitnehmer bezieht, von Arbeitnehmern "mit eigenem Hausstand" im Heimatort die Rede ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom
  2. Dezember 1997, 96/15/0259, und seither noch die Erkenntnisse vom
  3. September 2004, 2002/15/0119, und vom
  4. September 2007, 2006/15/0024). Dessen Fehlen ließe sich - nach der Auslegung des gleichlautenden Tatbestandsmerkmals im dEStG durch den BFH - für den hier vorliegenden Fall des Wohnens im Elternhaus aber nicht mit dem Fehlen "fremdüblicher" Vereinbarungen über eine Gegenleistung für das Einräumen der Wohnmöglichkeit oder mit dem Fehlen einer "getrennten" Haushaltsführung begründen. Der BFH hat es in der Entscheidung vom
  5. Juni 2007, VI R 60/05, genügen lassen, dass der Arbeitnehmer den Haushalt "mitbestimmt" und somit nicht in einen "fremden" Haushalt "eingegliedert" ist, und er hat ausdrücklich hervorgehoben, dass ein eigener Hausstand im Sinne der von ihm auszulegenden Bestimmung auch in einer unentgeltlich überlassenen Wohnung geführt werden könne (vgl. zur Wohngemeinschaft mit den Eltern zuletzt etwa das Urteil des BFH vom
  6. Juli 2012, VI R 10/12).Eine doppelte Haushaltsführung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Satz 3 Nr. 5 dEStG liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer "außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält," beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort "wohnt". Diese oder eine gleichlautende Regelung steht in Österreich nicht in Geltung, und das Gesetz stellt auch nicht explizit auf das Vorliegen einer "doppelten Haushaltsführung" ab. Zu prüfen ist das Vorliegen von "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 unter Berücksichtigung der im vorliegenden Zusammenhang vor allem zu beachtenden Abzugsverbote des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und e EStG
  7. Es trifft zu, dass bei der danach - ohne Sonderregelung von der Art der zitierten Bestimmung des dEStG - vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum EStG 1988, soweit sie sich auf derartige Aufwendungen alleinstehender Arbeitnehmer bezieht, von Arbeitnehmern "mit eigenem Hausstand" im Heimatort die Rede ist vergleiche dazu das Erkenntnis vom
  8. Dezember 1997, 96/15/0259, und seither noch die Erkenntnisse vom
  9. September 2004, 2002/15/0119, und vom
  10. September 2007, 2006/15/0024). Dessen Fehlen ließe sich - nach der Auslegung des gleichlautenden Tatbestandsmerkmals im dEStG durch den BFH - für den hier vorliegenden Fall des Wohnens im Elternhaus aber nicht mit dem Fehlen "fremdüblicher" Vereinbarungen über eine Gegenleistung für das Einräumen der Wohnmöglichkeit oder mit dem Fehlen einer "getrennten" Haushaltsführung begründen. Der BFH hat es in der Entscheidung vom
  11. Juni 2007, römisch sechs R 60/05, genügen lassen, dass der Arbeitnehmer den Haushalt "mitbestimmt" und somit nicht in einen "fremden" Haushalt "eingegliedert" ist, und er hat ausdrücklich hervorgehoben, dass ein eigener Hausstand im Sinne der von ihm auszulegenden Bestimmung auch in einer unentgeltlich überlassenen Wohnung geführt werden könne vergleiche zur Wohngemeinschaft mit den Eltern zuletzt etwa das Urteil des BFH vom
  12. Juli 2012, römisch sechs R 10/12).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.