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{'item': '2009/13/0065'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2013 Geschäftszahl2009/13/0065 Rechtssatz"Repräsentationsaufwendungen" sind nach der Rechtsprechung alle Aufwendungen, die das gesellschaftliche Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren", und zwar auch dann, wenn der Aufwand "ausschließlich im betrieblichen Interesse lag", sowie im Besonderen auch im Falle eines damit verbundenen Werbezweckes (vgl. näher etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2010, 2006/13/0119, mit weiteren Nachweisen; die Erkenntnisse von
  2. Februar 2000, 95/15/0050, VwSlg 7481 F/2000, und vom
  3. Dezember 2002, 99/15/0141, VwSlg 7776 F/2002, betrafen im ersten Fall die Verneinung des Vorliegens einer als Repräsentationsaufwand zu wertenden "Bewirtung von Geschäftsfreunden" und im zweiten Fall die Auslegung der für diese Form des Repräsentationsaufwandes vorgesehenen Ausnahme). Mit dem Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen, das nur für die hier nicht verfahrensgegenständliche Bewirtung von Geschäftsfreunden von einer Ausnahme durchbrochen ist, erfasst das Gesetz in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 auch Fälle, in denen nach allgemeinen Grundsätzen Betriebsausgaben vorlägen (vgl. Zorn/Hörtnagl-Seidner in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 20 Tz 2). Das Abzugsverbot wurde demnach etwa schon auf Ausgaben eines Baumeisters angewendet, die "ihn in Jordanien bekannt machen und ihm sozusagen die Tür zu Aufträgen öffnen sollten" (hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 1999, 94/13/0035)."Repräsentationsaufwendungen" sind nach der Rechtsprechung alle Aufwendungen, die das gesellschaftliche Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren", und zwar auch dann, wenn der Aufwand "ausschließlich im betrieblichen Interesse lag", sowie im Besonderen auch im Falle eines damit verbundenen Werbezweckes vergleiche näher etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. Februar 2010, 2006/13/0119, mit weiteren Nachweisen; die Erkenntnisse von
  6. Februar 2000, 95/15/0050, VwSlg 7481 F/2000, und vom
  7. Dezember 2002, 99/15/0141, VwSlg 7776 F/2002, betrafen im ersten Fall die Verneinung des Vorliegens einer als Repräsentationsaufwand zu wertenden "Bewirtung von Geschäftsfreunden" und im zweiten Fall die Auslegung der für diese Form des Repräsentationsaufwandes vorgesehenen Ausnahme). Mit dem Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen, das nur für die hier nicht verfahrensgegenständliche Bewirtung von Geschäftsfreunden von einer Ausnahme durchbrochen ist, erfasst das Gesetz in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 auch Fälle, in denen nach allgemeinen Grundsätzen Betriebsausgaben vorlägen vergleiche Zorn/Hörtnagl-Seidner in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, Paragraph 20, Tz 2). Das Abzugsverbot wurde demnach etwa schon auf Ausgaben eines Baumeisters angewendet, die "ihn in Jordanien bekannt machen und ihm sozusagen die Tür zu Aufträgen öffnen sollten" (hg. Erkenntnis vom
  8. Oktober 1999, 94/13/0035). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/13/0069

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.