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{'item': '2009/13/0076'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.08.2009 Geschäftszahl2009/13/0076 RechtssatzDer Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom
  2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. den hg. Beschluss vom
  3. September 2003, 2003/15/0061, sowie die hg. Erkenntnisse vom
  4. Februar 2007, 2006/15/0371, und vom
  5. Juni 2009, 2009/15/0044). Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht wirksam erlassen werden (sie wäre vielmehr an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und diesem zuzustellen gewesen). Dass laut dem Vorbringen des Masseverwalters die angefochtene Erledigung ihm tatsächlich zugekommen sei, ändert daran nichts, weil durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter sie dem Masseverwalter gegenüber auch nicht wirksam geworden wäre (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom
  6. September 2003, 2003/15/0061, sowie weiters den hg. Beschluss vom
  7. März 2009, 2009/13/0013). Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde vermochte sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten und konnte den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht nicht verletzen.Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd Paragraph 80, BAO vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  8. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom
  9. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche den hg. Beschluss vom
  10. September 2003, 2003/15/0061, sowie die hg. Erkenntnisse vom
  11. Februar 2007, 2006/15/0371, und vom
  12. Juni 2009, 2009/15/0044). Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht wirksam erlassen werden (sie wäre vielmehr an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und diesem zuzustellen gewesen). Dass laut dem Vorbringen des Masseverwalters die angefochtene Erledigung ihm tatsächlich zugekommen sei, ändert daran nichts, weil durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter sie dem Masseverwalter gegenüber auch nicht wirksam geworden wäre vergleiche nochmals den hg. Beschluss vom
  13. September 2003, 2003/15/0061, sowie weiters den hg. Beschluss vom
  14. März 2009, 2009/13/0013). Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde vermochte sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten und konnte den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht nicht verletzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.