RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2013 Geschäftszahl2009/13/0084 RechtssatzAus dem vorletzten und letzten Satz des § 28 Abs. 2 EStG 1988 ergibt sich, dass im Falle der Veräußerung oder unentgeltlichen Übertragung eines der Vermietung dienenden Gebäudes während einer laufenden Zehntelabsetzung allgemein weder der bisherige Absetzberechtigte noch der Erwerber des Gebäudes die nicht verbrauchten Zehntelbeträge geltend machen kann (vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 28 Tz 52.1; Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar,
- Lfg. (Mai 2011), § 28 Tz 21.5, zur Rechtslage vor und nach dem Schenkungsmeldegesetz 2008; Doralt, EStG9, § 28 Tz 172; sowie Jakom/Laudacher EStG, 2013, § 28 Rz 109, wiederum zur Rechtslage vor und nach dem Schenkungsmeldegesetz 2008). Dafür, dass der Verlust der Zehntelabsetzung nur für Instandsetzungsaufwendungen, nicht aber für die in demselben Gesetzeskontext genannten Instandhaltungsaufwendungen gilt, ergibt sich nach der Gesetzeslage kein Anhaltspunkt. Eine derartige Differenzierung zwischen den werterhaltenden Instandhaltungs- und den werterhöhenden Instandsetzungsaufwendungen war auch vom Gesetzgeber nicht intendiert, zumal in den parlamentarischen Materialien zum Einkommensteuergesetz 1988 (621 BlgNR,
- GP, 81) zur hier in Rede stehenden Bestimmung ausgeführt wird: "Wird das Gebäude auf eine andere Person übertragen, dann geht eine Zehntelabsetzung für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bei Erwerb von Todes wegen auf den Rechtsnachfolger über, wenn die AfA nicht von den fiktiven Anschaffungskosten geltend gemacht wird."Aus dem vorletzten und letzten Satz des Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1988 ergibt sich, dass im Falle der Veräußerung oder unentgeltlichen Übertragung eines der Vermietung dienenden Gebäudes während einer laufenden Zehntelabsetzung allgemein weder der bisherige Absetzberechtigte noch der Erwerber des Gebäudes die nicht verbrauchten Zehntelbeträge geltend machen kann vergleiche z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 28, Tz 52.1; Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar,
- Lfg. (Mai 2011), Paragraph 28, Tz 21.5, zur Rechtslage vor und nach dem Schenkungsmeldegesetz 2008; Doralt, EStG9, Paragraph 28, Tz 172; sowie Jakom/Laudacher EStG, 2013, Paragraph 28, Rz 109, wiederum zur Rechtslage vor und nach dem Schenkungsmeldegesetz 2008). Dafür, dass der Verlust der Zehntelabsetzung nur für Instandsetzungsaufwendungen, nicht aber für die in demselben Gesetzeskontext genannten Instandhaltungsaufwendungen gilt, ergibt sich nach der Gesetzeslage kein Anhaltspunkt. Eine derartige Differenzierung zwischen den werterhaltenden Instandhaltungs- und den werterhöhenden Instandsetzungsaufwendungen war auch vom Gesetzgeber nicht intendiert, zumal in den parlamentarischen Materialien zum Einkommensteuergesetz 1988 (621 BlgNR,
- GP, 81) zur hier in Rede stehenden Bestimmung ausgeführt wird: "Wird das Gebäude auf eine andere Person übertragen, dann geht eine Zehntelabsetzung für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bei Erwerb von Todes wegen auf den Rechtsnachfolger über, wenn die AfA nicht von den fiktiven Anschaffungskosten geltend gemacht wird."