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{'item': '2009/13/0164'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2013 Geschäftszahl2009/13/0164 RechtssatzAus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen ist, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (vgl. die zu § 108e Abs. 2 EStG 1988 ergangenen hg. Erkenntnisse vom

  1. September 2006, 2006/15/0156, VwSlg 8165 F/2006, vom
  2. Oktober 2006, 2006/15/0152, VwSlg 8174 F/2006, und vom
  3. Mai 2012, 2009/15/0171). Dabei hat allerdings die Zweckbestimmung des Bauwerks unberücksichtigt zu bleiben, weil ansonsten die räumliche Umschließung von Betriebsanlagen stets als wirtschaftlicher Teil der Betriebsvorrichtung anzusehen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  4. April 2009, 2007/15/0307, VwSlg 8439 F/2009, und vom
  5. Dezember 2009, 2007/15/0305, VwSlg 8502 F/2009). Das für die Beurteilung eines Bauwerkes als Gebäude notwendige Kriterium der Schutzgewährung gegen äußere Einflüsse ist in diesem Sinne nur so zu verstehen, dass durch bauliche (vollständige) räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt wird (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom
  6. Mai 2012, 2009/15/0171, betreffend den Zubau eines Wintergartens). Wenn die Abgabenbehörde dem gegenüber ausgehend von der Zweckbestimmung ("Intention") der in Rede stehenden Bauwerke in Richtung Schutz der Umwelt vor den anlagebedingten Emissionen die Gebäudeeigenschaft verneint hat, hat sie damit die Rechtslage verkannt.Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen ist, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist vergleiche die zu Paragraph 108 e, Absatz 2, EStG 1988 ergangenen hg. Erkenntnisse vom
  7. September 2006, 2006/15/0156, VwSlg 8165 F/2006, vom
  8. Oktober 2006, 2006/15/0152, VwSlg 8174 F/2006, und vom
  9. Mai 2012, 2009/15/0171). Dabei hat allerdings die Zweckbestimmung des Bauwerks unberücksichtigt zu bleiben, weil ansonsten die räumliche Umschließung von Betriebsanlagen stets als wirtschaftlicher Teil der Betriebsvorrichtung anzusehen wäre vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  10. April 2009, 2007/15/0307, VwSlg 8439 F/2009, und vom
  11. Dezember 2009, 2007/15/0305, VwSlg 8502 F/2009). Das für die Beurteilung eines Bauwerkes als Gebäude notwendige Kriterium der Schutzgewährung gegen äußere Einflüsse ist in diesem Sinne nur so zu verstehen, dass durch bauliche (vollständige) räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt wird vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom
  12. Mai 2012, 2009/15/0171, betreffend den Zubau eines Wintergartens). Wenn die Abgabenbehörde dem gegenüber ausgehend von der Zweckbestimmung ("Intention") der in Rede stehenden Bauwerke in Richtung Schutz der Umwelt vor den anlagebedingten Emissionen die Gebäudeeigenschaft verneint hat, hat sie damit die Rechtslage verkannt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/13/0165

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.