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{'item': '2009/13/0220'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2014 Geschäftszahl2009/13/0220 RechtssatzDie in § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 normierte Ausnahme soll - worauf von der Abgabenbehörde unter Hinweis auf Ruppe, (vgl. jetzt UStG4, § 10 Tz 70) zutreffend hingewiesen wird - Mieter/Eigentümer, die Wärme als Nebenleistung vom Vermieter beziehen, jenen Personen umsatzsteuerrechtlich gleichstellen, die individuell für die Beheizung sorgen müssen. Sinn der Vorschrift ist somit die umsatzsteuerrechtliche Gleichstellung der Heizkosten. Was unter den Begriff Heizkosten zu subsumieren ist und wie diese Kosten auf die einzelnen Mieter bzw. Eigentümer einer Wohnhausanlage zu verteilen sind, ist seit 1992 im für alle Rechtsformen des Wohnens geltenden Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl. Nr. 827/1992, geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom

  1. Februar 2003, 99/15/0128, VwSlg 7798 F/1999, zu der der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 entsprechenden Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1972 unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 WGG sowie das ab
  2. Oktober 1992 geltende HeizKG ausgesprochen, dass die Abschreibung der Heizanlage (AfA) und die Finanzierungskosten für die Anschaffung der Heizanlage weder zu den Kosten des Verbrauches noch zu den sonstigen Kosten des Betriebes zählen. Nichts anderes kann in Bezug auf den Aufwand für die Erhaltung oder Verbesserung einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage gelten, zumal dieser Aufwand gemäß § 2 Z 10 HeizKG ausdrücklich nicht zu den übrigen Kosten des Betriebes einer Heizungsanlage zählt. Die Abgabenbehörde hat, indem sie dem Vorbringen der Abgabepflichtigen, wonach die hier allein strittigen Kosten ausschließlich "Erhaltungs- bzw. Reparaturkosten der Heizung" betreffen, keine Beachtung geschenkt und diese Kosten (ungeprüft) als Entgelt für die Lieferung von Wärme als Nebenleistung iSd § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 angesehen hat, die Rechtslage verkannt.Die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, UStG 1994 normierte Ausnahme soll - worauf von der Abgabenbehörde unter Hinweis auf Ruppe, vergleiche jetzt UStG4, Paragraph 10, Tz 70) zutreffend hingewiesen wird - Mieter/Eigentümer, die Wärme als Nebenleistung vom Vermieter beziehen, jenen Personen umsatzsteuerrechtlich gleichstellen, die individuell für die Beheizung sorgen müssen. Sinn der Vorschrift ist somit die umsatzsteuerrechtliche Gleichstellung der Heizkosten. Was unter den Begriff Heizkosten zu subsumieren ist und wie diese Kosten auf die einzelnen Mieter bzw. Eigentümer einer Wohnhausanlage zu verteilen sind, ist seit 1992 im für alle Rechtsformen des Wohnens geltenden Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG), Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,, geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  3. Februar 2003, 99/15/0128, VwSlg 7798 F/1999, zu der der Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, UStG 1994 entsprechenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 12, UStG 1972 unter Bezugnahme auf Paragraph 14, Absatz eins, WGG sowie das ab
  4. Oktober 1992 geltende HeizKG ausgesprochen, dass die Abschreibung der Heizanlage (AfA) und die Finanzierungskosten für die Anschaffung der Heizanlage weder zu den Kosten des Verbrauches noch zu den sonstigen Kosten des Betriebes zählen. Nichts anderes kann in Bezug auf den Aufwand für die Erhaltung oder Verbesserung einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage gelten, zumal dieser Aufwand gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, HeizKG ausdrücklich nicht zu den übrigen Kosten des Betriebes einer Heizungsanlage zählt. Die Abgabenbehörde hat, indem sie dem Vorbringen der Abgabepflichtigen, wonach die hier allein strittigen Kosten ausschließlich "Erhaltungs- bzw. Reparaturkosten der Heizung" betreffen, keine Beachtung geschenkt und diese Kosten (ungeprüft) als Entgelt für die Lieferung von Wärme als Nebenleistung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, UStG 1994 angesehen hat, die Rechtslage verkannt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.